Nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen von drei Jahren dazu verpflichtet, eine Überprüfung vorzunehmen, ob Anpassungen der laufenden Rentenleistungen an die Inflation erforderlich sind. Darauf weist der bAV-Spezialist und ERGO-Pensionsberater Longial hin.
Eine Möglichkeit zur Vereinfachung dieses Prozesses besteht darin, individuelle Anpassungsstichtage auf einen gemeinsamen Termin im Jahr oder auf einen dreijährigen Turnus zu bündeln. Die entsprechenden Anpassungskriterien sind durch § 16 Abs. 2 des BetrAVG gesetzlich geregelt. Generell gilt: Sofern keine spezifischen Regelungen in der Versorgungsordnung existieren, haben Arbeitgeber die Option, den Anpassungsbedarf anhand der Verbraucherpreisindex-Entwicklung (VPI) oder anhand der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen zu ermitteln.
Abwägung zwischen Verbraucherpreisindex und Nettolohnentwicklung
Da der VPI – anders als die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen – durch die Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes gut nachprüfbar ist, wird er bevorzugt als Referenz für die Anpassungsprüfung herangezogen. Anja Sprick, Justiziarin Recht und Steuern bei Longial, erläutert, dass in der Vergangenheit die Anpassung auf Grundlage der VPI-Entwicklung für Arbeitgeber oft vorteilhafter war, insbesondere bei langen Rentenlaufzeiten, da die Gehaltsentwicklung in vielen Fällen über der VPI-Entwicklung lag. Angesichts der jüngsten starken Inflationsraten stellen Unternehmer jedoch vermehrt die Frage, ob die Anpassung der Nettolöhne nicht möglicherweise die wirtschaftlichere Methode sein könnte. Grundsätzlich ist es laut Longial für die Betriebe möglich, den Anpassungsmaßstab vom VPI auf die Nettolohnentwicklung oder umgekehrt zu wechseln, und zwar zu jedem Prüfungsstichtag. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den einmal gewählten Maßstab dauerhaft beizubehalten.
Herausforderungen bei der Methode der Nettolohnentwicklung
Allerdings können bei einem solchen Wechsel laut dem bAV-Spezialisten einige Hürden auftreten. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabs stets der Anpassungsbedarf von Rentenbeginn an geprüft werden, selbst wenn der Wechsel während des laufenden Rentenbezugs erfolgt. Dies bedeutet, dass zunächst die ursprüngliche Rente ermittelt werden muss – eine Information, die oft nicht mehr verfügbar ist. Besonders problematisch wird dies, wenn Rentnerbestände übernommen wurden, beispielsweise im Zuge von Unternehmensübernahmen. „Darüber hinaus müssen im Unternehmen vergleichbare Arbeitnehmergruppen bestimmt werden“, erklärt Sprick.
Bei Rentnern ist die frühere Berufsgruppe oder Tätigkeit nicht unbedingt systematisch erfasst, was die Notwendigkeit von Rückgriffen auf alte Unterlagen mit sich bringt, sofern diese überhaupt noch vorhanden sind. Zudem muss der zu vergleichende Nettolohn klar definiert werden. Hierbei dienen die Bruttolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer als Ausgangspunkt. Allerdings können in der Vergleichsgruppe zum Beispiel je nach Steuerklasse unterschiedliche Abzüge anfallen. Sprick betont, dass in einigen Tarifbranchen, wie beispielsweise der Chemiebranche oder Metallindustrie, die Nettolohnentwicklung in der Vergangenheit höher als der Preisindex war. „Bei größeren Rentnerbeständen ist daher der Aufwand zur Bestimmung der Nettolohnentwicklung sehr hoch und möglicherweise nicht vorteilhaft für den Arbeitgeber“, fasst sie zusammen.
Drei Tipps zur Entlastung für Arbeitgeber
Was also kann der Arbeitgeber unternehmen, um sich die Überprüfung der Betriebsrentenanpassungen zu erleichtern? Longial gibt dazu drei konkrete Tipps.
- Durchführungswahl und Zusagenformen: Abhängig von der Versorgungshöhe bietet es sich an, versicherungsförmige Durchführungswege zu wählen oder sie mit nicht-versicherungsförmigen Wegen zu kombinieren. Versicherungsförmige Wege wie die Direktversicherung, Pensionskasse und versicherungsförmige Pensionsfonds können Erleichterungen bieten, da bei Verwendung von Überschussanteilen zur Rentenerhöhung ab Rentenbeginn keine separate Anpassungsprüfung notwendig ist. Zudem entfällt die Prüfung bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung.
- Steigerungsversprechen in Versorgungszusagen: Für Versorgungszusagen ab 1999 besteht die Option, eine jährliche Rentensteigerung von mindestens 1% zuzusichern, was die Prüfungspflicht entfallen lässt. Bei neuen Versorgungszusagen kann diese Regelung von Anfang an integriert werden. Bestehende Zusagen können jedoch nur mit Zustimmung der Versorgungsberechtigten nachträglich geändert werden.
- Nutzung der Nettolohnanpassung: Bei neuen Rentnern könnte die Nettolohnanpassung derzeit kostengünstiger für den Arbeitgeber sein. In diesem Fall sind die Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, die Definition des Nettolohns und ein angemessener Aufwand für den Arbeitgeber erforderlich, um diese Methode erfolgreich anzuwenden. (as)
Bild: © Cagkan – stock.adobe.de
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