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5. Dezember 2019
BGH: 20 Jahre sind für einen Mietspiegel zu alt

BGH: 20 Jahre sind für einen Mietspiegel zu alt

Ein Vermieter darf nicht auf Grundlage eines 20 Jahre alten Mietspiegels eine Mieterhöhung verlangen. Das hat der BGH in einem aktuellen Verfahren entschieden. Stattdessen hätte er sich anderer Mittel bedienen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entscheiden müssen, ob eine Mieterhöhung rechtens ist oder nicht. Das Außergewöhnliche daran: Der Mietspiegel, mit dem die Erhöhung begründet wurde, war 20 Jahre alt. Kann ein so alter Vergleichswert herangezogen werden, wenn um die Miete in einer deutschen Großstadt geht.

Alter Mietspiegel als Begründung

Konkret handelte es sich um eine Mieterin, deren Miete sich um 60 Euro auf 360 Euro erhöhen sollte. Die Mieterhöhung für die 79 Quadratmeter große Wohnung, wurde vom Vermieter mit einem städtischen Mietspiegel aus dem Jahr 1998 begründet. Die Mieterin stimmte der Mieterhöhung nicht zu, weshalb der Streit vor Gericht landete.

Prozessverlauf

Zuerst ging es vors Amtsgericht Magdeburg, dann vor das Landgericht Magdeburg und zuletzt schließlich bis zum Bundesgerichtshof. In den Vorinstanzen war die Klage gegen die Mieterin bereits abgewiesen worden, da laut Gericht ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht vorlag.

Mieterhöhung nicht nachvollziehbar

Vor dem BGH sah es auch nicht besser für den Vermieter aus. Auch das oberste deutsche Zivilgericht sah die Mieterhöhung nicht als wirksam an. Laut Urteilsbegründung ist das Heranziehen eines älteren Mietspiegels in Ausnahmefällen zulässig, sofern kein aktueller Mietspiegel verfügbar ist, aber in diesem Fall nicht. Der Sinn der Vorlage eines Mietspiegels sei nämlich, dass die Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar und schlüssig wird. Das sei mit derart veralteten Angaben jedoch nicht möglich.

Vergleichswohnungen anstatt Mietspiegel

Das Gericht nannte jedoch in der Urteilsbegründung auch einen gangbaren Weg, wie ein Mieterhöhungsverlangen schlüssig hätte begründet werden können. Der Vermieter hätte drei aktuell vermietete Vergleichswohnungen bestimmen können, anhand derer er die Mieterhöhung festmacht. Dies hätte zu einem deutlich höheren und womöglich ausreichenden Informationsgehalt geführt. (tku)

BGH, Urteil vom 16.10.2019, Az.: VIII ZR 340/18

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