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Steuern & Recht
19. Dezember 2018
BGH entscheidet im Treuhänderstreit für Krankenversicherer

BGH entscheidet im Treuhänderstreit für Krankenversicherer

Eine Beitragserhöhung in der PKV hängt nicht von einer gegebenenfalls zu verneinenden Unabhängigkeit des Treuhänders ab. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in einem Fall entschieden. Die Prämienanpassungen bleiben damit wirksam, Rückerstattungen fallen damit aus.

Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch im sogenannten „PKV-Treuhänderstreit“ ein Urteil gefällt. Er hat entschieden, dass von einem Versicherer mit Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene PKV-Prämienanpassung nicht allein wegen einer gegebenenfalls zu verneinenden Unabhängigkeit des Treuhänders als unwirksam anzusehen ist. Wurde der Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes ordnungsgemäß bestellt, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen.

In dem Fall ginge es um die Klage eines Versicherungsnehmers gegen die AXA. Der Kläger wehrte sich gegen Beitragserhöhungen aus den Jahren 2012 und 2013. Die Vorinstanzen – das Amtsgericht und das Landgericht Potsdam – hatten die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge angeordnet, weil der involvierte Treuhänder nicht unabhängig gewesen wäre.

BaFin hat Unabhängigkeit zu prüfen, nicht die Gerichte

Vonseiten des Bundesgerichtshofs heißt es, dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Es obliege der BaFin zu prüfen, ob das Versicherungsunternehmen einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut habe.

Klage geht wieder ans Berufungsgericht

Der Bundesgerichtshof hat somit das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG (fristgerechte Umsetzung und Information des Versicherungsnehmers) begründet worden sind und gegebenenfalls, ob die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben. (bh)

Urteil vom 19.12.2018, Az.: IV ZR 255/17

Vorinstanzen:

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 18.10.2016, Az.: 29 C 122/16

Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.09.2017, Az.: 6 S 80/16