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28. Juli 2023
BGH: Erweiterte Schlüsselklausel in der Hausrat ist rechtmäßig
BGH: Erweiterte Schlüsselklausel in der Hausrat ist rechtmäßig

BGH: Erweiterte Schlüsselklausel in der Hausrat ist rechtmäßig

Die erweiterte Schlüsselklausel ist ein rechtmäßiger Vertragsbestandteil der Hausratversicherung. Das haben die Richter des Bundesgerichtshof klargestellt. Geklagt hatte ein Opfer eines Einbruchsdiebstahls, der zuvor allerdings seinen Hausschlüssel fahrlässig verloren hatte.

Die Hausratversicherung dient dazu, die Sachwerte innerhalb des Haushalts zum Beispiel gegen Diebstahl abzusichern. Allerdings geht ein Hausschlüssel auch schnell mal verloren. Doch wann muss ein Hausratversicherer bei Diebstahl infolge eines Schlüsselverlusts leisten? Darüber haben nun die Richter des Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit hergestellt. Demnach ist die sogenannte erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratversicherung ein wirksamer Vertragsbestandteil – und braucht keiner rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden, da sie weder von Rechtsvorschriften abweiche noch sie ergänze.

Schlüssel aus Auto geklaut

Im konkreten Sachverhalt hatte ein Mann seine Aktentasche mitsamt seinem privaten Schlüsselbund inklusive eines Tresorschlüssels im Auto gelassen, während er einen Termin wahrnahm. Als er wiederkam, war die Aktentasche verschwunden, in seiner Wohnung fehlten Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von rund 64.000 Euro.

Er machte den Schaden gegenüber seiner Hausratversicherung geltend, die allerdings eine Erstattung ablehnte. Der Versicherer berief sich dabei auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, demzufolge er Schäden aus einem Einbruch mit einem echten Schlüssel nur dann erstatte, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht auf Fahrlässigkeit des Besitzers beruhe – die sogenannte erweiterte Schlüsselklausel.

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage des Mannes ab: Die Aktentasche habe sichtbar im Fahrzeug gelegen und er habe nicht nachweisen können, dass er den Wagen abgeschlossen habe (AssCompact berichtete).

Klausel braucht keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden

Daraufhin zog der Mann bis vor das höchste deutsche Zivilgericht. Denn fraglich war, ob die erweiterte Schlüsselklausel seitens des Versicherers überhaupt wirksam sei. Konkret hatten die BGH-Richter zu prüfen, ob bei der Klausel eine Inhaltskontrolle gemäß den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut Bürgerlichem Gesetzbuch durchzuführen ist.

Doch der BGH verneinte eine solche Inhaltskontrolle. Denn die erweiterte Schlüsselklausel weiche weder von Rechtsvorschriften ab noch ergänze sie sie. Als Definition des Versicherungsfalls gehöre sie vielmehr zum Kern der Leistungsbeschreibung für den Fall eines „Einbruchdiebstahls“ und bilde somit den Rahmen des Vertrags.

BGH: Klausel ist keine Einschränkung des Versicherungsschutzes

Laut BGH-Urteil handele es sich bei der Klausel nämlich nicht um eine Einschränkung eines grundsätzlich zugesagten Versicherungsschutzes, sondern vielmehr um eine inhaltlich von Anfang an klar beschränkte Erweiterung in einem Bereich, der über eine reine Einbruchversicherung hinausgehe. Die erweiterte Schlüsselklausel diene damit einer primären Risikobeschreibung.

Zudem stellten die BGH-Richter klar: „Handele es sich danach bei dem Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrlässigkeit um eine Tatbestandsvoraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, sei es nur folgerichtig, dass den Versicherungsnehmer für die fehlende Fahrlässigkeit die Beweislast treffe.“ Wer also Opfer eines Einbruchsdiebstahls infolge eines gestohlenen Schlüssels wird, muss nachweisen, dass er den Schlüsseldiebstahl nicht fahrlässig ermöglicht hat. (as)

BGH, Urteil vom 05.07.2023 – Az. IV ZR 118/22

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