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5. Mai 2026
BGH: Spätere Schäden ändern Anspruch aus erstem Unfall nicht
BGH: Spätere Schäden ändern Anspruch aus erstem Unfall nicht

BGH: Spätere Schäden ändern Anspruch aus erstem Unfall nicht

Zweimal Pech mit dem Auto und am Ende wird gestritten, ob spätere Zahlungen den ersten Schaden schmälern dürfen. Der BGH sagt dazu: Bei der fiktiven Abrechnung zählt nur der erste Unfall, alles danach spielt für diesen Anspruch keine Rolle.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 31.03.2026 mit der Frage befasst, wie sich eine spätere Beschädigung eines bereits geschädigten Fahrzeugs auf einen zuvor entstandenen Schadenersatzanspruch auswirkt, wenn der Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.

Fiktive Schadenabrechnung nach erstem Unfall

Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Klage einer Fahrzeughalterin. Die Klägerin verlangt Schadenersatz von der Betreiberin der Garage, nachdem ihr Fahrzeug am 22.12.2022 durch ein herabfallendes Garagentor der Beklagten beschädigt worden war. Ein Sachverständigengutachten ermittelte für das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro und einen Restwert von 685 Euro. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 860 Euro.

Weiterer Unfall: Streit um Anrechnung der zweiten Schadenregulierung

Noch bevor das Fahrzeug repariert oder verwertet wurde, kam es im Februar 2023 zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug auf der Seite beschädigt wurde. In einem weiteren Gutachten wurde daraufhin ein niedrigerer Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro festgestellt. Aus der Regulierung dieses zweiten Schadens erhielt die Klägerin insgesamt 2.100 Euro, bestehend aus einer Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners (1.900 Euro) sowie dem Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs (200 Euro).

Die Klägerin verlangte von der Beklagten für den ersten Schaden die Zahlung von weiteren 1.355 Euro. Sie berechnet diesen Betrag aus der Differenz zwischen dem im ersten Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert und dem dort angesetzten Restwert, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch das Landgericht gab der Klägerin nicht Recht. Es vertrat die Auffassung, dass sich die Klägerin die aus der späteren Beschädigung erhaltenen Zahlungen schadenmindernd anrechnen lassen müsse, sodass kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte bestehe. Würde das infolge des späteren Verkehrsunfalls Erlangte nicht angerechnet, würde die Klägerin an dem Schadenfall verdienen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Urteil heißt es: Die Beurteilung des Landgerichts, es sei der Klägerin ohne besondere Anstrengung gelungen, für ihr Fahrzeug einen höheren als im ersten Gutachten angegebenen Restwert zu realisieren, und sie verdiente an dem Schadenfall, wenn das infolge des späteren Verkehrsunfalls Erlangte nicht angerechnet werde, ist rechtsfehlerhaft.

Maßgeblichkeit des ersten Schadenereignisses

Laut BGH spielt das weitere Schicksal der beschädigten Sache für die Berechnung eines bereits entstandenen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich keine Rolle. Insbesondere führt eine spätere erneute Beschädigung des Fahrzeugs nicht dazu, dass der ursprüngliche Anspruch gegen den ersten Schädiger gemindert wird. Ebenso wenig sind Zahlungen aus einem späteren Schadenereignis im Wege der Vorteilsausgleichung auf den ersten Schadensersatzanspruch anzurechnen, da es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen beiden Schadensereignissen fehlt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des ersten Schadensereignisses.

Das Gericht betont außerdem, dass der Restwert eines Fahrzeugs grundsätzlich auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens angesetzt werden darf, solange dieses eine ordnungsgemäße Wertermittlung erkennen lässt. Ein später erzielter Erlös ist nur dann relevant, wenn er auf besondere Anstrengungen des Geschädigten zurückzuführen ist. Eine spätere Schadensregulierung aus einem anderen Unfall ersetzt jedoch nicht den ursprünglich festgestellten Restwert.

Damit stellt der BGH klar, dass der Anspruch der Klägerin allein aus dem ersten Schadenereignis zu beurteilen ist und spätere Entwicklungen, die auf einem eigenständigen Unfall beruhen, die Höhe dieses Anspruchs nicht nachträglich verändern. (bh)

BGH, Urteil vom 31.03.2026 – Az: VI ZR 100/25