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20. Februar 2017
BGH-Urteil zur Schadenregulierung: VDVM kritisiert BaFin-Ausführungen

BGH-Urteil zur Schadenregulierung: VDVM kritisiert BaFin-Ausführungen

In der Februar-Ausgabe des BaFin Journals ist ein Artikel zur Schadenregulierung durch Versicherungsmakler erschienen. Er bezieht sich auf das BGH-Urteil vom 14.01.2016. Demnach verstößt die Tätigkeit der Schadenregulierung für einen Versicherer gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die BaFin leitet aus dem Urteil nun weitergehende Folgen ab. Das will der VDVM so nicht hinnehmen.

Das BGH-Urteil (AZ: I ZR 107/14) zur Schadenregulierung durch Versicherungsmakler gibt erneut Anlass zu Diskussionen. Am 14.01.2016 hatte der BGH eine Entscheidung gefällt, die die Übernahme der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers für unzulässig erklärt hat. Damals ging es um einen Fall im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung. Die Tätigkeit der Schadenregulierung für einen Versicherer verstößt gegen § 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), so die Richter. Die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers gehöre im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers, lautete die Begründung. Gleichzeitig betonte der BGH, dass Schadenregulierung durch Versicherungsmakler für den Kunden nicht gegen das RDG verstoße und er seinen Kunden bei der Schadenregulierung sogar zu unterstützen habe.

Im aktuellen BaFin Journal nimmt nun die BaFin zu dem Urteil Stellung und leitet in einem Artikel weitgehende Folgen aus dem Urteil ab. Zu lesen ist unter anderen, dass „nicht nur die Schadenregulierung als solches, sondern auch die Schadenbearbeitung im Sinne einer Aufbereitung des Versicherungsfalls in den Anwendungsbereich des RDG fällt, wenn die Entscheidung über das Ob und Wie der Regulierung beim Versicherungsunternehmen bleibt.“ Zudem nimmt die BaFin einen grundsätzlichen Interessenskonflikt an, wenn schadenregulierende Tätigkeiten übernommen werden. Mit Blick auf die Versicherungsunternehmen verweist die BaFin auf Compliance-Auswirkungen.

Kritik vom VDVM

Die Ausführungen der BaFin stoßen beim Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) auf Unverständnis. Die BaFin, die nicht die Aufsicht über Versicherungsmakler hat, sei deutlich über das Ziel hinausgeschossen, kritisiert VDVM-Präsident Dr. Georg Bräuchle. Zur weitergehenden Interpretation der BaFin zur Schadenregulierung erklärt Bräuchle: „Die BaFin übersieht hierbei, dass gerade das Aufbereiten des Schadenfalls zu den Kernpflichten des Versicherungsmaklers gehört. Er hat unter anderem ‚für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen‘, so der BGH ausdrücklich in der von der BaFin selbst zitierten Entscheidung. Der Versicherungsmakler wird dabei ja gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig. Der vom BGH in seiner Entscheidung beschriebene angebliche Interessenkonflikt ist hier nicht erkennbar und die BaFin liefert auch keine Begründung für ihre exzessive Auslegung.“

In dem Artikel geht die BaFin noch einen Schritt weiter: Sie erklärt, dass „über die Schadenbearbeitung hinaus weitere Dienstleistungen, etwa die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung“ eine nach dem BGH-Urteil unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen würden. Auch das kann der VDVM anhand der gesetzlichen Regelungen nicht nachvollziehen.

Bräuchle erklärt: „Der VDVM wird sich gegen eine so pauschale und undifferenzierte Beschränkung des Berufsbildes des Versicherungsmaklers zur Wehr setzen.“ (bh)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Rainer Stieber am 20. Februar 2017 - 09:30

BaFin hat regelmäßig Schwierigkeiten das in Deutschland geltende Recht zu akzeptieren. Zuletzt war dies bei der Geldwäsche festzustellen, als BaFin die Videoidentifizierung nur noch für Banken zulassen wollte. Man übersah, dass Makler und Mehrfachagenten der Länderaufsicht unterstehen und nicht der BaFin.
Genauso ist es hier. BaFin weigert sich beharrlich den Rechtsrahmen zu akzeptieren, der in Deutschland Gültigkeit hat.
Dass der Makler keine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers durchführen darf, war eigentlich schon immer klar. Er ist schließlich im Auftrag des Kunden tätig. Aber völlig klar, auch nach IDD und Gesetzesentwurf zur Umsetzung, zählt die Unterstützung des Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen zu den Pflichten des Maklers.Ebenso zählt hierzu, nach IDD, die Verwaltung von Versicherungsverträgen.
BaFin läuft Gefahr, dass immer mehr Rundschreiben nicht beachtet werden können, weil sie geltendem Recht oder bestehenden Urteilen widersprechen. Hin und wider würde es der BaFin gut tun, wenn sie sich sachkundigen Rat holen würde.