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6. November 2019
BGH: Widerruf des Kfz-Finanzierungsvertrags scheitert

BGH: Widerruf des Kfz-Finanzierungsvertrags scheitert

Zwei Kläger hatten versucht einen Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen, weil sie sich nicht ausreichend über die Konditionen informiert sahen. Laut Urteil des BGH war der Widerruf jedoch unwirksam, da die Bank ihrer Pflicht nachgekommen war – auch ohne Erwähnung des außerordentlichen Kündigungsrechts.

Häufig sind die Details in Verträgen nicht gerade verbraucherfreundlich gehalten. Sie sind langatmig formuliert und kleingedruckt. Zwei Kunden, die einen Darlehensvertrag zur Finanzierung ihrer Autos in Anspruch genommen hatten, zogen die Wirksamkeit des Vertrags in Zweifel, weil dieser angeblich nicht alle nötigen Angaben enthielt. Ob dem so war, hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Darlehensvertrag für Kfz-Erwerb

Im konkreten Fall ging es um zwei Kläger, die jeweils ein Kraftfahrzeug kaufen wollten. Dazu leisteten sie eine Anzahlung und vereinbarten über den restlichen Kaufpreis je einen Darlehensvertrag mit einer Bank zu dem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Verträge wurden 2013 bzw. 2016 geschlossen und enthielten unter anderem auch eine Passage über den Widerruf.

Kläger gehen von unvollständigen Angaben aus

In diesem glaubten die Kläger jedoch einen Mangel zu erkennen. So gingen sie davon aus, dass die Vertragsunterlagen nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthielten. Sie bemängelten, nicht ausreichend über die Folgen eines Widerrufs aufgeklärt worden zu sein, außerdem hätte sowohl die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gefehlt, als auch die Angaben zum außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Deshalb widerriefen die Kläger 2017 den jeweiligen Darlehensvertrag und fühlten sich auch an den Kaufvertrag des Fahrzeugs nicht mehr gebunden.

Entscheidung des BGH

Laut Angaben des BGH waren die Widerrufsinformationen jedoch ordnungsgemäß und alle erforderlichen Angaben sind erteilt worden. Folglich hatte die zweiwöchige Widerrufsfrist nach Abschluss begonnen und sei mittlerweile in beiden Fällen abgelaufen.

Angaben zu dem außerordentlichen Kündigungsrecht nach §314 BGB müssen laut BGH nicht in den Widerrufsinformationen enthalten sein. Diese seien nicht Teil der Angaben des einzuhaltenden Verfahrens bei der Vertragskündigung.

Und auch die Forderung nach der konkreten Angabe der Methodik zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist gemäß Urteilsspruch unbegründet. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel diene nicht dem besseren Verständnis des Vertragstextes. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Darlehensgeber die, für die Berechnung wesentlichen, Parameter grob beschreibt. (tku)

BGH, Urteile vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19

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