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18. Oktober 2018
Bitcoin: Kammergericht pfeift BaFin zurück

Bitcoin: Kammergericht pfeift BaFin zurück

Das Kammergericht Berlin hat der BaFin die Aufsicht über Kryptowährungen wie Bitcoin entzogen. Rechtsanwalt Norman Wirth begrüßt das Urteil und fordert, dass sich die Finanzaufsicht es auch in anderen Bereichen zu Herzen nimmt – wie etwa bei den Plänen für einen Provisionsdeckel im Versicherungsbereich .

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Bitcoin nicht als Finanzinstrument oder Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG) anzusehen sind. Dieses Urteil hat vor allem aufsichtsrechtliche Folgen. Denn bisher sah sich die BaFin für die Aufsicht zuständig. Nach Auffassung der Finanzaufsicht handelt es sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist.

Aufgabenbereich überspannt

Die Berliner Richter haben dem nun aber widersprochen und der BaFin damit generell die Zuständigkeit für Krypto-Assets abgesprochen. Der Handel mit Bitcoins unterfalle im konkreten Fall des Handels über eine Handelsplattform nicht der Erlaubnispflicht des § 32 KWG und sei daher auch nicht nach § 54 KWG strafbar. Die Bundesanstalt überspanne mit der Bitcoin-Aufsicht somit den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich.

Gesetzgeber ist gefragt

Der BaFin wird in dem Urteil bescheinigt, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“ Auch auf anderen Gebieten sei es insofern nicht Aufgabe der BaFin, sondern des Gesetzgebers, rechtsgestaltend zu agieren. Das Gericht weist ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

BaFin sollte sich Urteil auch für Provisionsdeckel zu Herzen nehmen

Rechtsanwalt Norman Wirth begrüßt das Urteil. „Selbstverständlich ist eine allgemeine Missstandsaufsicht und Anordnungskompetenz von Verwaltungsakten im Aufgabenbereich der BaFin. Das kann jedoch nicht so weit gehen, dass sich die BaFin Gesetzgebungskompetenzen anmaßt“, so Wirth. Das Urteil sei eine klare Ansage des Kammergerichts. „Es wäre wünschenswert, wenn sich die Verantwortlichen bei der BaFin diese Aussagen auch z.B. bei ihrem extensiven Verständnis der Zuständigkeit für einen allgemeinen Provisionsdeckel im Versicherungsbereich zu Herzen nehmen“, fordert Wirth. Schließlich gehe es auch dort um einen sehr massiven Eingriff in ein Grundrecht.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.09.2018, Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18)