AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
1. Dezember 2020
Brennendes Heu: Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit?

Brennendes Heu: Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit?

Dürfen Versicherer Landwirten vorschreiben, wie sie ihr Heu zu lagern haben? Das musste das OLG Braunschweig in einem Fall entscheiden, in dem ein Heubrand die komplette Jahresernte eines Landwirtes vernichtet hatte und der Versicherer die Versicherungsleistung eigenmächtig reduzierte.

Bei der Absicherung eines landwirtschaftlichen Betriebs kann es je nach Schadensart schnell um hohe Versicherungssummen gehen – und mögliche Risiken bietet ein derartiger Betrieb zuhauf. Gerade ein Brand kann immense Schäden hervorrufen und für den betroffenen Landwirt existenzbedrohend sein. Ein Landwirt aus dem Harzvorland musste das schmerzlich erfahren. Sein Versicherer beglich zwar einen Großteil des ihm entstandenen Schadens, aber nicht alles. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig musste letztendlich entscheiden, ob dem Landwirt die volle Schadenssumme zusteht.

Brand verursacht Schaden von 445.000 Euro

In einer Halle des landwirtschaftlichen Betriebs war es im Juli 2014 zu einem Brand gekommen. Da das Feuer die komplette Ernte zerstört hatte, entstand ein Schaden in Höhe von 445.000 Euro. Der Landwirt hatte jedoch eine Landwirtschaftsbetriebs-Versicherung abgeschlossen, die für den Schaden aufkommen sollte. Der Versicherer sagte dem Landwirt aber nur einen Schadensersatz in Höhe von 355.000 Euro zu.

Versicherer kappt Leistung um 20%

Die restlichen 90.000 Euro hielt das Versicherungsunternehmen mit der Begründung zurück, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen sei. Der Versicherer war der Ansicht, dass der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt habe. Gemäß der Versicherungsbestimmungen hätten die in der Halle gelagerten Heuballen nämlich so gestapelt werden müssen, dass jeder Punkt des Stapels jederzeit kontrolliert werden könne. Da das nicht geschehen war, kürzte der Versicherer seine Leistungen eigenmächtig um 20%. Daraufhin klagte der Landwirt gegen den Versicherer und forderte auch die Erstattung des Restbeitrags.

Prozessverlauf

Das Landgericht Braunschweig hatte die Klage des Landwirts abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung zum OLG Braunschweig führte nun ebenfalls nicht zum gewünschten Ergebnis. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, entschied das OLG.

Leistungskürzung ist zulässig

Der Versicherer war nach Überzeugung des OLG dazu berechtigt, eine Leistungskürzung von 20% vorzunehmen. Der Landwirt habe seine Heuballen tatsächlich fehlerhaft gelagert. Diese fehlerhafte Lagerung sei auch ursächlich für den Ausbruch des Feuers gewesen. Dass die sachgemäße Lagerung des Heus in den AVB des Versicherungsvertrages geregelt ist, benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen. Vielmehr verringere die Klausel die Gefahr einer Selbstentzündung und liege daher auch im Interesse des Versicherungsnehmers. Der Versicherer darf die restlichen 90.000 Euro dementsprechend einbehalten. (tku)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2020, Az.: 11 U 68/19

Bild: © leszekglasner – stock.adobe.com