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15. Juni 2020
Brustimplantat-Skandal: EU-Diskriminierungsverbot greift nicht

Brustimplantat-Skandal: EU-Diskriminierungsverbot greift nicht

Betroffene, denen minderwertigen Brustimplantate eines französischen Herstellers eingesetzt wurden, können sich nicht auf das EU-Diskriminierungsverbot berufen. Das geht aus einem Urteil des EuGH hervor. Eine Versicherungsklausel, die eine Deckung von Schäden außerhalb Frankreichs ausschließt, ist zulässig.

Der Skandal ging damals durch die Presse und die meisten werden sich noch heute gut daran erinnern können. Der französische Hersteller von Brustimplantaten, PIP, hatte in seinen Produkten minderwertiges Industriesilikon verwendet. Weltweit sollen 400.000 Frauen von dem Vorfall betroffen sein, ca. 5.000 davon allein in Deutschland.

Minderwertiges Silikon

Eine Frau aus Deutschland ließ sich 2006 Implantate des französischen Herstellers einsetzen. 2010 wurde bekannt, dass Industriesilikon zum Einsatz kam. 2012 empfahl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Betroffenen sich ihre Implantate entfernen zu lassen. Die Produkte würden häufig reißen und im Zuge dessen Entzündungen hervorrufen. Auch das Material selbst sei gesundheitsschädlich.

Klage gegen Haftpflichtversicherer

Daraufhin ließ die Frau sich ihre Brustimplantate entfernen und klagte gegen den französischen Hersteller auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. PIP ist zwar längst insolvent, aber das Unternehmen war haftpflichtversichert und somit versuchte die Betroffene ihre Forderungen gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

Versicherungsklausel mit EU-Recht vereinbar?

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main berief der Versicherer sich auf eine Klausel, wonach die Haftpflichtversicherung nur für Schäden in Frankreich greift. Das OLG zweifelte an, ob sich diese Klausel mit EU-Recht vereinbaren lasse und rief 2018 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser legte nun seine Einschätzung des Sachverhalts vor.

EU-Recht greift in dem Fall nicht

Laut dem Urteil des EuGH kann sich die Klägerin nicht auf EU-Recht berufen, wenn sie die Versicherungsklausel anfechten will. Ihr Fall sei vom Diskriminierungsverbot nach Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU nicht berührt. Einerseits gebe es auf EU-Ebene keine Versicherungspflicht für Hersteller von Medizinprodukten. Die einzelnen Staaten der EU regelten das unterschiedlich, dementsprechend ist eine Ungleichbehandlung unumgänglich. Andererseits seien auch die zentralen Grundfreiheiten der EU in dem vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt.

Mutmaßlich weitere Verfehlungen

Der Prozess wird nun vor dem OLG Frankfurt am Main weiterverhandelt. Hier stehen noch etwaige Verfehlungen weiterer Akteure im Fokus. So ist weiterhin die Rolle des TÜV Rheinland nicht vollständig geklärt, der die Qualitätssicherung des Herstellers zertifiziert hatte. Doch auch die ausführenden plastischen Chirurgen stehen in der Kritik. Der Opferverband fordert mittlerweile eine verpflichtende Versicherung auf EU-Ebene. (tku)

EuGH, Urteil vom 11.06.2020, Az.: C-581/18

Bild: © Erica Smit – stock.adobe.com