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5. Februar 2021
BU-Fitness-Tarif: Verbraucherschützer erzielen ersten Erfolg

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BU-Fitness-Tarif: Verbraucherschützer erzielen ersten Erfolg

Im Streit über zwei Klauseln eines BU-Tarifs der Dialog Lebensversicherung musste der Versicherer im erstinstanzlichen Urteil vor dem LG München I eine Niederlage hinnehmen. Das Gericht gab der Klage des BdV statt, der in den Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten erkannte.

Die Dialog Lebensversicherung bzw. ihr Mutterkonzern, die Generali Deutschland, musste vor dem Landgericht (LG) München I eine Niederlage gegen den Bund der Versicherten (BdV) einstecken. Die Verbraucherschützer hatten zwei Klauseln im Vertragswerk des Tarifs „SBU-professional Vitality“ kritisiert und auf Unterlassung geklagt. Vor dem LG München I konnte sich der Verbraucherschutzverein nun mit seiner Klage durchsetzen.

Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten

Bei dem Tarif handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, in der gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt wird. Die Verbraucher nehmen in Kombination mit dem Tarifabschluss an einem Gesundheitsprogramm namens „Vitality“ teil, das von der Generali angeboten wird. Weist der Versicherungsnehmer über das Programm gesundheitsbewusstes Verhalten nach, erhält er eine höhere Überschussbeteiligung, die per Sofortverrechnung seinen Zahlbetrag reduziert.

BdV bemängelt unzureichende Transparenz

Der BdV kritisierte daran in erster Linie, dass die Verbraucher nicht nachvollziehen könnten, welches konkrete Verhalten zu welchen Vergünstigungen führe. Außerdem bemängelten die Verbraucherschützer, es werde nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Rabatte ganz ausbleiben könnten, wenn keine Überschüsse erzielt werden.

Unangemessene Benachteiligung durch Übermittlungsrisiko

Das Gericht gab dem BdV nun recht und verurteilte den Versicherer, zwei Klauseln des Vertragswerks nicht mehr zu verwenden und sich bei bereits bestehenden Verträgen nicht mehr auf sie zu berufen. Die erste Klausel sah vor, dass der Vertrag bei Ausstieg aus dem Gesundheitsprogramm „Vitality“ oder dem Widerspruch der Datenübermittlung, hinsichtlich der in Aussicht gestellten Überschüsse so behandelt würde, als hätte die versicherte Person sich nicht „sonstig gesundheitsbewusst verhalten“. Das Gericht sah darin eine unangemessen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Ihm werde mit einer derartigen Klausel das komplette Übermittlungsrisiko aufgebürdet – selbst wenn er die Nichtübermittlung überhaupt nicht zu verantworten habe.

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