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10. Juni 2025
BU: Wenn Eltern bei Vertragsschluss arglistig sind

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BU: Wenn die Eltern des versicherten Kindes bei Vertragsschluss arglistig sind

BU: Wenn Eltern bei Vertragsschluss arglistig sind

Wie lange kann der Versicherer anfechten?

Ein leicht verändertes Szenario: Max stellt den Leistungsantrag mit 22 Jahren. Das Gesetz und die Rechtsprechung sehen vor, dass eine Anfechtung grundsätzlich nur innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss möglich ist. Es soll dadurch verhindert werden, dass Versicherte in eine „unfaire Situation“ geraten, wenn nach vielen Jahren plötzlich eine Anfechtung durch die Versicherung ausgesprochen wird. Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages nach Ablauf von zehn Jahren kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 277/14). Die Versicherung muss sich so dann grundsätzlich damit abfinden, dass der Versicherungsvertrag so gut wie „unangreifbar“ ist.

Welche Rechte haben die Versicherten?

Ist der Versicherungsvertrag nicht von einer möglichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung belastet, so können jederzeit Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht werden. Vor der Leistungsantragstellung sollte jedoch stets geprüft werden, ob der Versicherungsvertrag bereits 10 Jahre bestand. Ist dieses nicht der Fall, sollte zwingend die gesundheitliche Situation bei Versicherungsantragstellung bzw. die Beantwortung der Antragsfragen des Versicherers detailliert überprüft werden. Denn wie aufgezeigt, wird eine mögliche Arglist der Eltern den Kindern zugerechnet.

Liegen die vertraglichen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit vor und konnte der Versicherte diese positiv beweisen, so hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistungsansprüche entsprechend anzuerkennen. Sollte die Versicherung dennoch die Zahlung verweigern, sollte die Leistungsablehnung zwingend juristisch überprüft werden. Denn die Voraussetzungen eines – beispielsweise – arglistigen Handelns hat der Versicherer zu beweisen. Auch an diese Beweisführung sind hohe Anforderungen gestellt, die stets im Einzelfall überprüft werden sollten.

Fazit und Hinweise

Die arglistige Täuschung beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch die Eltern eines Versicherten stellt eine rechtlich komplexe Situation dar, die sowohl für die Versicherung als auch für die versicherten Kinder weitreichende Konsequenzen im Einzelfall haben kann. Die aufgezeigte Zurechnung des Handelns der Eltern dürfte viele versicherte Kinder überraschen, zumal diese meist nicht in die Versicherungsantragsstellung involviert waren. Der gute Wille der Eltern eine angemessene Absicherungssituation für die Kinder zu schaffen, kann häufig zu einer „bösen Überraschung“ werden. Vor diesem Hintergrund sind Eltern gut beraten, die Versicherungsantragsfragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und aufkommende Fragen mit ihrem Versicherungsvermittler bzw. mit dem Versicherer direkt zu klären, bevor ein Versicherungsantrag gestellt wird. In Einzelfällen können Fragen meist direkt der Risikoprüfungsabteilung einer Berufsunfähigkeitsversicherung geklärt und eine Versicherbarkeit der Kinder geprüft werden.

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