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14. September 2023
BVK: Kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler
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BVK: Kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler

In der Vermittlerbranche bleibt die Frage nach dem Provisionsverbot für Versicherungsmakler heiß diskutiert. Nun hat der BVK sein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage vorgelegt. Demnach drohe durch die EU-Kleinanlegerstrategie für Makler kein Provisionsverbot.

Nach der Veröffentlichung der EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) Ende Mai wird in der Vermittlerbranche gegenwärtig die Frage kontrovers diskutiert, ob die RIS beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ein Provisionsverbot für Versicherungsmakler beinhaltet. Nachdem bereits vor wenigen Wochen ein vom Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) in Auftrag gegebenes Gutachten die Gefahr eines Provisionsverbotes für Versicherungsmakler sah (AssCompact berichtete), hat nun auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) sein Ergebnis des Gutachtens veröffentlicht. Interessanterweise mit anderem Ergebnis.

Versicherungsmakler kann weiterhin provisionsbasiert beraten

Denn das BVK-Gutachten konstatiert nun, dass die RIS kein Provisionsverbot beinhaltet: „Dem Versicherungsmakler steht es nach wie vor frei, provisionsbasiert zu beraten. Das gesetzliche Berufsbild des Versicherungsmaklers hindert ihn nicht daran. Die RIS geht zwar davon aus, dass der Versicherungsmakler die Beratung im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten als ‚nicht unabhängig‘ bezeichnen muss. Das kann er aber auch tun. Der Versicherungsmakler braucht weder zu behaupten, dass er wie ein Arbeitnehmer persönlich abhängig sei, noch, dass er vertraglich bzw. wirtschaftlich von einem bestimmten Versicherer abhänge“, klärt Prof. Dr. Brömmelmeyer, ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Wissenschaftler und Verfasser des Gutachtens, auf. „Er muss lediglich angeben, dass die von ihm angebotene Beratung auf Provisionsbasis und deswegen ‚nicht unabhängig‘ erfolgt.“

Die Frage nach der Unabhängigkeit bezieht sich auf die Dienstleistung

Die Frage der Unabhängigkeit beziehe sich also nicht auf den Status des Maklers im Sinne des Berufsbildes, sondern auf seine Dienstleistung, die über Courtage oder Honorar bezahlt wird. Die Regelung solle letztlich der Transparenz dienen und wird im Grunde genommen Teil der ohnehin bestehenden Erstinformation sein. Prof. Dr. Brömmelmeyer: „Der Versicherungsmakler gibt an, dass er selbstständig und ‚ungebunden‘ ist, sodass er auf der Basis eines repräsentativen Marktüberblicks im bestmöglichen Interesse des Kunden Versicherungsanlageprodukte auswählen und empfehlen kann. Er gibt gleichzeitig an, ob die von ihm angebotene Beratung ‚unabhängig‘  oder ‚nicht unabhängig‘  erfolgt, je nachdem, ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Honorarberatung handelt (unabhängig) oder um eine Beratung auf Provisionsbasis (nicht unabhängig).“

Makler hat künftig die Wahl

Zukünftig verlange die RIS also nach aktuellem Stand von allen Branchenbeteiligten ein gewisses Maß an Differenzierungsvermögen. „Der EU-Vorschlag besagt keineswegs, dass der Versicherungsmakler eine unabhängige Beratung anbieten muss und deswegen keine Provision verlangen kann“, stellt auch BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Er hat vielmehr die Wahl gegenüber den Kunden anzugeben, dass er auf Provisionsbasis arbeitet und deshalb ‚nicht unabhängig‘  ist oder er kann auf Honorarbasis beraten, das heißt Versicherungsanlageprodukte empfehlen, ohne dafür eine Provision von einem Versicherer zu erhalten. Dann kann er dies als ‚unabhängig‘ bezeichnen.“

EU verfolge abgestuftes Provisionsverbot

Nach Ansicht des BVK entspricht diese Lesart der RIS auch dem EU-Ansatz eines abgestuften bzw. partiellen Provisionsverbotes. Denn die EU-Kommission räumte in der Begründung ihres Richtlinienvorschlags ein, dass „ein sofortiges und vollständiges Verbot von Anreizen erhebliche, plötzlich eintretende Auswirkungen auf bestehende Vertriebssysteme mit schwer vorhersehbaren Folgen nach sich ziehen würde. Ein teilweises Verbot würde hingegen bestehende Vertriebssysteme weniger stark beeinträchtigen und gleichzeitig Vorteile für die Kleinanleger bringen.“ (as)

Bild: © Meow Creations – stock.adobe.com