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24. Oktober 2018
Check24: BVK fordert klares Signal der BaFin an Versicherer

Check24: BVK fordert klares Signal der BaFin an Versicherer

Nicht nur sein „Nein“ zum Provisionsdeckel bekräftigte der BVK auf der DKM, sondern auch seine Kritik an Check24. Mit den „Jubiläums-Deals“ umgehe das Vergleichsportal das Provisionsabgabeverbot. Nun hofft der BVK auf klare Worte der BaFin in Richtung Versicherer.

Der Provisionsdeckel war eines der Grundsatzthemen auf der Pressekonferenz des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), die traditionell im Rahmen der DKM in Dortmund stattfindet. Der BVK positionierte sich erneut ganz klar gegen einen Provisionsdeckel. BVK-Präsident Michael H. Heinz betonte: „Eine gesetzliche Begrenzung der Provisionen von Vermittlern wäre ein tiefgreifender Eingriff in unsere Berufsfreiheit und ist weder grundgesetzlich noch ordnungspolitisch legitimierbar.“ Zudem wäre ein Provisionsdeckel ineffektiv, weil er bestenfalls nur eine homöopathische Renditewirkung hätte und für ältere Verträge ohnehin gänzlich wirkungslos sei, so Heinz weiter.

Neben dem Schreckgespenst Provisionsdeckel ging es auf der Pressekonferenz zudem um das Provisionsabgabeverbot oder vielmehr darum, wie das Vergleichsportal Check24 nach Ansicht des BVK damit umgeht.

Verletzung des Provisionsabgabeverbots durch Check24?

Für großen Wirbel hatten vor Kurzem die „Versicherung Jubiläums Deals“ von Check24 gesorgt. In der Werbeaktion zum 10-jährigen Bestehen erstattet das Online-Vergleichsportals seinen Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien. Der BVK sieht darin ganz klar einen Verstoß gegen das gesetzliche Provisionsabgabeverbot und hat Check24 abgemahnt. „Diese Zahlungen stellen nach unserer Auffassung nichts anderes als nachgelagerte Provisionsabgaben dar“, erklärt BVK-Präsident Heinz. „Hier verwendete das Vergleichsportal leicht durchschaubare juristische Konstruktionen, die wir durch unsere Abmahnung unterbinden wollen.“ (Über die Reaktion von Check24 berichtete AssCompact hier.)

BaFin soll sich Versicherer zur Brust nehmen

Für den BVK ist das Geschäftsgebaren von Check24 umso bedenklicher, da der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie erst kürzlich das Provisionsabgabeverbot in § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in einen Gesetzesrang gehoben hat. Nun hofft der Verband, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klare Worte an die Versicherer richtet, die von der Werbeaktion von Check24 betroffenen waren. Nicht zuletzt werde damit der eben erst verabschiedete aktualisierte GDV-Vertriebskodex verletzt, so der BVK. Allerdings war auf der DKM von Versicherern auch zu hören, dass sie über die Aktion von Check24 vorab nicht informiert waren. (tk)

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