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4. Februar 2020
CHECK24: BVK kann diese Runde für sich entscheiden

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CHECK24: BVK kann diese Runde für sich entscheiden

Der BVK geht vorerst als Sieger vom Platz. Bei den Streitigkeiten vor dem Landgericht München I wurde ein Urteil gesprochen, wonach CHECK24 gegen das Sondervergütungsverbot verstoßen hat. CHECK24 spricht von einem persönlichen Kreuzzug des BVK-Präsidenten und prüft weitere Schritte.

CHECK24 und der BVK standen sich in den letzten Jahren immer wieder vor Gericht gegenüber. Im November 2019 war der Verhandlungsauftakt im Fall, der heute vor dem Landgericht (LG) München I entschieden wurde. Wieder einmal hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) das größte deutsche Vergleichsportal angeklagt. In diesem Verfahren ging es um den Vorwurf der Provisionsabgabe.

BVK wirft CHECK24 Provisionsabgabe vor

Der BVK kritisierte im konkreten Fall die sogenannten „Versicherungsjubiläumsdeals“, die CHECK24 im Jahre 2018 zum zehnjährigen Bestehen seines Vergleichsportals anbot. Damals hatte der Internetkonzern aus München seinen Kunden beim Abschluss einer Versicherung bis zu zwölf Monatsprämien zurückerstattet. Darin sah der BVK einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot, mahnte CHECK24 ab und zog schließlich vor Gericht.

Vergleichsportalbetreiber wehrt sich

CHECK24 wiederum gab zu bedenken, dass die Konzernmutter die Erstattung veranlasst hat und nicht der für die Versicherungsvermittlung zuständige Konzernteil. Dementsprechend wäre nicht die Provision an die Kunden geflossen, sondern ein Bonus, der die Kundentreue belohnen sollte.

BVK sieht Rechtfertigung von CHECK24 als unbegründet

Dem hielt der BVK entgegen, dass bereits das Versprechen einer Sondervergütung ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot sei. Von wem das Geld letztendlich ausbezahlt würde, sah der Verband als unerheblich an.

Urteil im Sinne des BVK

Der BVK hatte nun mit seiner Unterlassungsklage Erfolg. Zukünftig dürften derartige Verkaufsaktionen nicht mehr angeboten werden, entschied das LG. Der Konzern verstoße damit gegen das gesetzliche Sondervergütungsverbot. Es sei unerheblich, dass die Erstattung nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaft der CHECK24-Gruppe erfolgt sei. Bereits das Versprechen einer Sondervergütung sei gemäß § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz nicht zulässig.

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