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10. September 2021
CHECK24 muss auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen
CHECK24 muss auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen

CHECK24 muss auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen

Der Vergleichsportalbetreiber CHECK24 ist verpflichtet, auf seine eingeschränkte Marktauswahl hinzuweisen. Mit diesem Urteil des LG Frankfurt kann sich der vzbv gegen CHECK24 durchsetzen. Der Betreiber des Vergleichsportals gibt an, längst reagiert zu haben, und fürchtet vielmehr Probleme für stationäre Makler.

Einem Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main zufolge muss das Vermittlungsportal CHECK24 ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftplichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl basiert. Mit dem Urteil entscheidet das LG zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Eingeschränkte Auswahl war das Problem

CHECK24 hatte im Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen im Jahr 2019 nur jene Anbieter berücksichtigt, die eine Provisionsvereinbarung mit dem Online-Vergleichsportal und Versicherungsvermittler abgeschlossen hatten. Der Vergleich von CHECK24 umfasste damals dementsprechend nur 38 Versicherer, während auf dem Gesamtmarkt 89 Anbieter tätig waren. Auch große Versicherungsunternehmen wie Allianz, HUK-COBURG, CosmosDirekt, Continentale, ERGO Direkt und Nürnberger fehlten in dem Vergleich.

Verstoß gegen Informationspflichten

Auf diese stark eingeschränkte Marktauswahl muss CHECK24 zukünftig nach dem Willen des LG Frankfurt deutlich hinweisen. Die geringe Marktabdeckung sei von den Nutzern kaum zu erkennen gewesen. CHECK24 habe mit dem Vorgehen gegen seine Informationspflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz verstoßen. Ein Nutzer erwarte auf einem Vergleichsportal eine tendenziell vollständige Einbeziehung aller am Markt verfügbaren Produkte. Mit weniger als der Hälfte aller Anbieter entspreche CHECK24 dieser Kundenerwartung nicht.

Auf lückenhafte Auswahl ist hinzuweisen

Der Portalbetreiber hätte als Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass seine Versichererauswahl lückenhaft sei. Diese Information habe der Kunde jedoch nur über Umwege erhalten, weshalb nicht von einem ausdrücklichen Hinweis gesprochen werden könne.

Klage betrifft veralteten Stand des Vergleichsportals

CHECK24 verwies in einer Stellungnahme darauf, dass sich das Urteil auf eine veraltete Darstellung beziehe, die schon seit 2019 nicht mehr genutzt werde. Das Unternehmen hatte seine Vergleichsdarstellung bereits kurz nach Erhalt der vzbv-Klage überarbeitet.

Ist das Urteil auf den Rest der Branche übertragbar?

Des Weiteren bedauert CHECK24, dass sich die Verbraucherschützer vom vzbv nicht auf eine außergerichtliche Einigung eingelassen haben. Das Vergleichsportal und Maklerunternehmen CHECK24 sieht das Urteil auch im Hinblick auf stationäre Makler kritisch. Wie Makler diesen hohen Anspruch an einen tendenziell vollständigen Marktüberblick herstellen sollen bzw. können, sei fraglich. (tku)

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2021 – 2–03 O 347/19

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