AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
30. November 2021
Corona: Fortbildung nicht termintreu abgehalten, Geld zurück

Corona: Fortbildung nicht termintreu abgehalten, Geld zurück

Muss ein Ausbildungsveranstalter einem Teilnehmer das Geld zurückerstatten, wenn die berufsbegleitende Fortbildung wegen der Corona-Pandemie nicht termingerecht stattfinden kann und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden muss? Dazu hat das OLG Celle aktuell ein Urteil gefällt.

Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig nicht durchgeführt werden und wurden häufig auf einen späteren Termin verlegt oder es wurden ersatzweise Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss. Wie die Rechtslage sich bei Fortbildungsveranstaltungen gestaltet, damit musste sich nun das Oberlandesgericht Celle (OLG) befassen.

Unterrichtsblöcke zu einem späteren Zeitpunkt als Online-Seminare

Im konkreten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin im November 2019 für eine Ausbildung zum „Agile Coach“ angemeldet, die im Rahmen eines mehrtägigen Präsenzseminars stattfinden sollte. Die Veranstaltung sollte in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken abgehalten werden, die sich – beginnend Ende März 2020 – über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilen sollten. Wegen der Covid-19-Pandemie sagte der beklagte Fortbildungsveranstalter aber Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte wie alle übrigen Unterrichtsblöcke zu einem späteren Termin als Online-Seminar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war jedoch an den neu anberaumten Terminen verhindert und „stornierte“ deshalb ihre Ausbildungsteilnahme. Der Veranstalter weigerte sich daraufhin, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.

OLG Celle: Einhaltung der Termine bei berufsbegleitender Fortbildung wichtig

Das OLG Celle gab der klagenden Teilnehmerin in zweiter Instanz recht: Die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin im konkreten Fall wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen. „Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen“, hob der Senat hervor. Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen könnten und daneben teilweise auch familiär gebunden seien. Aus der Anmeldung zur Ausbildung habe sich im vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Das OLG Celle ließ ausdrücklich offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann. Im konkreten Fall war dies unstreitig. Das Urteil ist rechtskräftig. (ad)

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21

Bild: © h_lunke – stock.adobe.com