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26. April 2021
Corona-Tests und Home-Office-Pflicht (auch) in Maklerbetrieben

Corona-Tests und Home-Office-Pflicht (auch) in Maklerbetrieben

Die bundeseinheitliche Notbremse ist beschlossen. Mit einer Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber und damit auch Vermittlerbetriebe nun verpflichtet, Mitarbeitern zweimal pro Woche Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Verstärkt wird außerdem die Home-Office-Pflicht.

Der Bundestag hat eine bundeseinheitliche Notbremse im Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die Neuregelung ist am 23.04.2021 in Kraft getreten. Überschreiten ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, bundeseinheitliche Maßnahmen.

Pflicht für Firmen, Corona-Tests anzubieten

Mit der Änderung der bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eine Testpflicht für Unternehmen in Deutschland eingeführt. Ursprünglich waren Betriebe demnach verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens einmal die Woche ein Corona-Testangebot zu unterbreiten. Dann wurde nachgelegt: Mit der Dritten Änderungsverordnung der Corona-ArbSchV wurden Regelungen für weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Nun müssen Unternehmen wie auch Maklerbetriebe ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im heimischen Büro arbeiten, grundsätzlich mindestens zwei Mal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anbieten.

Home-Office-Pflicht verstärkt

Die Verpflichtung für Arbeitgeber, Home-Office anzubieten, war bereits Teil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Nun wurden die Regelungen zum Home-Office in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Die bisherige Pflicht für Firmen bleibt bestehen, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office zu ermöglichen, sofern dem keine betriebsbedingten Gründe entgegensprechen.

Arbeitnehmer in der Pflicht

Allerdings mussten die Mitarbeiter dieses Angebot bislang nicht annehmen. Nun werden Arbeitnehmer stärker in die Pflicht genommen: Sie sind verpflichtet, das Angebot der Firma auch anzunehmen, wenn ihrerseits keine Gründe dagegen sprechen. Als Beispiele für solche Gründe nennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beispielsweise die Störung durch Dritte im Home-Office oder einen fehlenden adäquaten Arbeitsplatz. Nach aktuellem Stand gilt die Regelung bis zum 30.06.2021.

Informationen von Branchenverbänden

Branchenverbände wie unter anderem auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) haben für ihre Mitglieder nützliche Informationen rund um die Corona-Pandemie zusammengestellt. In Updates bieten sie Aktuelles auch zum Thema Home-Office und Corona-Tests (siehe bvk.de/corona). (tk)

Bild: © mpix-foto – stock.adobe.com