Problematische Regelungen
Problematisch sind Regelungen in Courtagezusagen und Courtagevereinbarungen, die für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit den teilweisen oder völligen Wegfall der Courtage vorsehen. Manche Versicherer halten verschiedene Zusagemuster mit und ohne Wegfallklausel bereit. Unglücklich sind auch sog. Respektierungsklauseln, mit denen Versicherer ihre Ausschließlichkeit schützen wollen. Das ist zwar verständlich, aber zu kurz gesprungen, weil die Klauseln gegen den erklärten Kundenwillen gerichtet sind. Keinesfalls zu akzeptieren sind Regelungen in Courtagevereinbarungen, mit denen gesetzlich bestehende Pflichten des Versicherungsmaklers zusätzlich zu Vertragspflichten gegenüber dem Versicherer erhoben werden. Einfaches Beispiel: „Der Makler wird seine gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen.“ Eine Pflichtverletzung durch den Makler löst dann nicht nur gesetzliche Rechtsfolgen aus, sondern indiziert zugleich – völlig unnötigerweise – auch die Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Versicherer. Da im Zuge der Umsetzung der IDD zahlreiche neue Pflichten der Vermittler begründet worden sind, ist eine Tendenz zu beobachten, dass Versicherer, vorsorglich und um nicht eigene Pflichten zu verletzen, dazu neigen, unter Berufung auf Regulierungsvorschriften Courtagevereinbarungen mit derartigen Vermittler- pflichten zu überfrachten.
Anreize und Interessenkonflikte
Problematisch sind auch Vereinbarungen, nach denen Vergütungen gezahlt werden, die nicht nur eine Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit des Maklers bildet, sondern auch volumen- oder ertragsabhängige Komponenten enthalten. Gemäß § 48a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfen Versicherungsunternehmen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Produkt anbieten könnten. Fehlanreize können sich allein aus der Höhe der Provision oder durch ihre Verknüpfung mit dem Erreichen von Absatzzielen ergeben. Für Versicherungsanlageprodukte gelten darüber hinaus noch verschärfte Regeln gemäß § 48a Abs. 2 bis 6 VAG.
Soweit Courtagezusagen/Courtagevereinbarungen gegen diese Vorgaben verstoßen, sind sie möglicherweise gemäß § 134 BGB unwirksam. Versicherer trifft nach Ansicht der BaFin eine dauerhafte Hinwirkungspflicht zur Anpassung bestehender Courtageregelungen, insbesondere für neue Produkte.
Beendigung
So wie es den Versicherern jederzeit freigestellt ist, ob und ggf. wie sie mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten wollen, sind sie auch frei, Courtagezusagen für die Zukunft zu widerrufen oder Courtagevereinbarungen zu kündigen. Abgesehen von bereits genannten problematischen Regelungen bedeutet dies üblicherweise nur, dass der Versicherer zukünftig kein Neugeschäft mehr von dem Makler annehmen wird. Die bereits vermittelten Versicherungsverträge werden dagegen behandelt wie bisher.
Über Hans-Ludger Sandkühler
Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.
Interessieren Sie sich für weitere Hintergrundartikel aus der Branche? Dann abonnieren Sie das monatliche Fachmagazin AssCompact – kostenfrei für Versicherungs- und Finanzmakler.
Seite 1 Courtagevereinbarungen: Wo für Makler Risiken entstehen
Seite 2 Courtagezusagen
Seite 3 Problematische Regelungen
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können