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5. Mai 2022
Cyberversicherung: Stand der Dinge bei den Kriegsklauseln
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Cyberversicherung: Stand der Dinge bei den Kriegsklauseln

Die sogenannte Kriegsklausel bei Cyberpolicen ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Ukraine besonders in den Blickpunkt gerückt. Daher hat Assekurata in am deutschen Versicherungsmarkt vorhandenen Cybertarifen für Gewerbekunden untersucht, wie konkret und transparent die jeweilige Klausel aus Kundensicht ausgestaltet ist.

Inwieweit das Kriegsrisiko versicherbar ist, wird in der Assekuranz seit jeher kontrovers diskutiert und ist vor dem Hintergrund des aktuellen Geschehens in der Ukraine wieder neu in den Fokus gerückt.

Fallen Cyberangriffe mit staatlicher Beteiligung unter Kriegsausschluss?

Besonders in der Cyberversicherung stellt sich aktuell die Frage, ob Versicherer bei Cyberangriffen mit staatlicher Beteiligung die Versicherungsleistungen unter Berufung auf den sogenannten Kriegsausschluss ablehnen können. Die Ausschlussklauseln in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Cyberversicherungen sollten dabei präzise formuliert sein, sodass möglichst wenig Raum für Interpretationen bleibt und Klarheit hinsichtlich des Versicherungsschutzes geschaffen wird.

Kriegsausschlussklausel auch im Cybersegment marktüblich

In diesem Zusammenhang hat die Assekurata Assekuranz Rating-Agentur GmbH die wesentlichen am deutschen Versicherungsmarkt vorhandenen Cyberpolicen für Gewerbekunden in Augenschein genommen und überprüft, wie es derzeit um die Transparenz und die konkreten Formulierungen in den jeweiligen Kriegsklauseln bestellt ist. Grundsätzlich, so die Assekurata-Analysten, sei ein derartiger Kriegsausschluss marktüblich und finde sich auch in den AVB Cybermusterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e.V. wieder.

Lloyd’s of London erweitert Klauseln auf „Cyberoperationen“

Zudem habe der Versicherungsmarktplatz Lloyd’s of London erst Ende 2021 neue Klauseln veröffentlicht, die einen Leistungsausschluss bei staatlich beauftragten Cyberangriffen regeln sollen. Wie Assekurata-Geschäftsführer Dr. Reiner Will erläutert, erweiterten diese neuen Klauseln den bei Krieg geltenden Leistungsausschluss zugunsten des Versicherers auch auf sogenannte „Cyberoperationen“.

Im Rahmen der aktuellen Analyse hat Assekurata aber noch keinen Anbieter gefunden, der in seinen AVB auf die Empfehlung von Lloyd’s of London zurückgreift, sodass im Moment noch Dreiteilung der Kriegsklausel entsprechend der GDV-Empfehlung in „Krieg“, „politische Gefahren“ und „Terrorakte“ im deutschen Markt im Vordergrund steht.

Knapp die Hälfte der Tarife erfüllen oder übererfüllen die GDV-Empfehlungen

Die Assekurata-Untersuchung umfasst insgesamt 28 Kriegsklauseln der Anbieter von Cyberversicherungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Als Vergleichsmaßstab und Mindeststandard hat Assekurata die GDV-Empfehlungen herangezogen, da diese „zur Formulierung des Kriegsausschlusses juristisch sattelfest erscheinen“, wie Will erklärt.

Insgesamt erfüllt nach Meinung von Assekurata knapp die Hälfte der Tarife den Mindeststandard, das heißt die GDV-Empfehlung, umfassend. Knapp ein Drittel befindet sich geringfügig darunter, knapp ein Fünftel liegt deutlich oder sehr deutlich darunter. Lediglich 7% bzw. zwei Bedingungswerke übertreffen die GDV-Empfehlungen, indem sie noch mehr Transparenz und Klarheit schaffen. Es handelt sich um die Klauseln in Cybertarifen von Allianz und Hiscox.

Noch keine einschlägigen richterlichen Entscheidungen vorhanden

Doch obgleich sich der Großteil der Marktteilnehmer an den GDV-Empfehlungen orientiere, gebe es im Detail zahlreiche Abweichungen, so Assekurata. Dies könne als Indiz dafür gewertet werden, dass Cyberversicherungen im Moment noch wenig standardisiert seien. Da es sich bei Cybertarifen um noch relativ junge Produkte handle, gebe es zudem noch keine einschlägigen richterlichen Entscheidungen bezüglich der Auslegung der Ausschlussklauseln. Assekurata-Geschäftsführer Will vermutet deshalb, dass in jedem kritischen Fall wohl gerichtlich einzeln entschieden werden müsste, ob ein Schaden versichert sei oder nicht, was einmal mehr für die Wichtigkeit von Transparenz und eindeutigen Formulierungen spreche.

Von zukünftigen juristischen Entscheidungen bei Streitigkeiten hänge es dann auch ab, ob die Empfehlung von Lloyd’s of London mehr Rechtssicherheit bietet als die GDV-Empfehlung, sagt Arndt von Eicken, Managing-Analyst der Assekurata. „Zumindest würden die neuen Vorschläge die Leistungsgrundlage bei kriegerischen Cyberangriffen deutlich einschränken. Die GDV-Klauseln haben in der Vergangenheit bisher keinen Grund zum Zweifeln hinsichtlich ihrer Eineindeutigkeit und des Kundennutzens geliefert.“ (ad)

Die rund 20-seitige Assekurata-Untersuchung können Interessenten auf www.assekurata-rating.de herunterladen.

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Bild: © suebsiri – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Markus Lörch (… am 05. Mai 2022 - 10:14

In der Studie wird die Allianz als Bedingungswerk genannt die mehr Transparent schafft und nicht die Alte Leipziger. Hat sich da der Fehlerteufel eingeschlichen?

Gespeichert von Adele Dietl am 05. Mai 2022 - 10:19

Antwort auf von Markus Lörch (…

Ja richtig, die beiden Bedingungswerke, die weiter gehen als die GDV-Empfehlungen, kommen von Allianz und Hiscox. Danke für den Hinweis, die entsprechende Textstelle ist inzwischen korrigiert. Die AssCompact Redaktion