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23. November 2016
Erben und Schenken als elementarer Bestandteil der Generationenberatung

Erben und Schenken als elementarer Bestandteil der Generationenberatung

Das Thema Erben und Schenken gehört zu jeder Generationenberatung. Denn nicht nur die eigene Altersvorsorge muss gesichert sein, sondern vorhandenes Vermögen soll möglichst effizient und steuergünstig für die nächste Generation erhalten bleiben. Dieses Vorhaben bedingt eine genaue Betrachtung der Verwandtschaftsverhältnisse und, sofern die gesetzliche Erbfolge nicht den eigenen Wünschen entspricht, eine testamentarische Festlegung. Von Guntram E. Overbeck, Helvetia Leben

Folgendes Beispiel hebt die Bedeutung des Themas Erben und Schenken im Zusammenhang mit der Generationenberatung hervor: Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau. Das Paar hatte keine Kinder. Auch die Eltern und der Bruder sind schon vorverstorben. Der Bruder hat jedoch eine Tochter – die Nichte des Erblassers. Erbt diese Nichte?

In der Tat tut sie dies – die Ehefrau erhält drei Viertel und die Nichte ein Viertel des Vermögens. Ein Testament hätte diese Regelung außer Kraft setzen können.

Der Ehegatte erbt nicht immer alles. Es kommt ganz darauf an, welche Verwandten noch am Leben sind. Nachfolgend eine Übersicht:

Erben und Schenken als elementarer Bestandteil der Generationenberatung

Was selbst mit einem Testament nicht umgangen werden kann, ist jedoch der Pflichtteilsanspruch. Ist ein Kind (bzw. Elternteil oder Ehegatte) per Testament ausgeschlossen, so kann es dennoch die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs erlangen, indem es innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls seinen Anspruch bei Gericht anmeldet. Für den eigentlichen Erben kann dies unangenehme Konsequenzen haben, denn er ist zur sofortigen Auszahlung verpflichtet. Ist das Vermögen gebunden, zum Beispiel in Immobilien, kann er in einen finanziellen Engpass geraten. Um solch einem Konflikt vorzubeugen, kann auf den Erblasser zu Lebzeiten eine Risiko-LV oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen werden. Bei dessen Tod ist dann genügend Liquidität durch Auszahlung der Todesfallsumme vorhanden.

Steuerliche Berücksichtigungen

Auch Steuerlich gibt es einiges zu berücksichtigen, vor allem bei entfernteren Verwandtschaftsgraden, da die gesetzlichen Freibeträge begrenzt sind. Nachfolgend eine Übersicht:

Erben und Schenken als elementarer Bestandteil der Generationenberatung

Bei größeren Summen stößt man steuerlich an Grenzen. Dadurch, dass sich der Freibetrag alle zehn Jahre erneuert, lohnt es sich, das Thema „Erben und Schenken“ frühzeitig zu bearbeiten.

Schenkung zu Lebzeiten

Ein weiteres häufiges Thema ist die Schenkung zu Lebzeiten. Oftmals möchte der Schenker sein Vermögen übertragen, jedoch verhindern, dass es für unsinnige Dinge ausgegeben wird. Hier bietet sich die Schenkung mit Vetorecht innerhalb einer Rentenversicherung an.

Beispiel: Ein Großvater möchte seinem Enkelkind 50.000 Euro übertragen. Er schließt eine Rentenversicherung ab, bei der die Enkelin zu 99% Versicherungsnehmerin ist und er zu 1%. Der Großvater ist der Beitragszahler und die Enkelin versicherte Person und Begünstigte.

Erben und Schenken als elementarer Bestandteil der Generationenberatung

Bei jeder Vertragsänderung oder Teilentnahme muss der Großvater zustimmen. Somit kann er bei einem „unsinnigen“ Gebrauch ein Veto einlegen. Nach seinem Tod gehen die 1% Versicherungsnehmereigenschaft auf die Enkelin über.

Das Thema „Erben und Schenken“ ist hochinteressant und betrifft nahezu jeden. Da das Wissen in diesem Bereich nicht weit verbreitet ist, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Kunden einen echten Mehrwert aufzuzeigen. Sie werden sehen, das Thema öffnet Türen.

Autor: Guntram E. Overbeck, Leiter Produktmanagement Leben bei der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG