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16. September 2020
Denkmalschutz: Vorsätzliche Missachtung ist teuer

Denkmalschutz: Vorsätzliche Missachtung ist teuer

Rechtswidrige Eingriffe in Baudenkmäler können den Eigentümer teuer zu stehen kommen. Ein Bußgeldverfahren rund um ein historisches Gebäude auf Norderney macht das deutlich. Der Eigentümer muss nun 60.000 Euro zahlen, weil er vorsätzlich rechtswidrig in die Bausubstanz eingegriffen hat.

Wenn das eigene Haus ein Baudenkmal ist, haben Eigentümer viele denkmalrechtliche Vorschriften einzuhalten. Tun sie das nicht, kann es teuer werden. Wie teuer es tatsächlich werden kann, zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.

Baudenkmal auf Norderney

Ein Kaufmann hatte ein Gebäude auf Norderney erworben. Das Haus stammt aus dem 19. Jahrhundert und steht unter Denkmalschutz. Doch im Zuge eines Umbaus verstieß der Eigentümer gegen denkmalschutzrechtliche Vorgaben.

Verstoß gegen den Denkmalschutz

Der Mann ließ alte Innenwände entfernen und ersetzte sie durch neue Leichtbauwände. Er ließ alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen. Außerdem ließ er die alten Decken abhängen. All das ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

60.000 Euro Bußgeld

Als der Landkreis davon erfuhr, verhängte er ein Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro. Der Eigentümer widersprach und so landete die Sache vor dem Amtsgericht Aurich. Der Mann wurde zur Zahlung des Bußgeldes in voller Höhe verurteilt. Das Gericht kam zu dem Schluss, er habe vorsätzlich gehandelt. Schließlich habe er bei Abschluss des Kaufvertrags bestätigt, dass ihm bewusst sei, ein Baudenkmal zu erwerben.

Schwere Verluste für die Allgemeinheit

Damit wollte der Mann sich jedoch nicht zufriedengeben und legte Beschwerde ein. Vor allem das Bußgeld erschien ihm zu hoch. Doch seine Rechtsbeschwerde vor dem OLG Oldenburg hatte keinen Erfolg. Die Richter am Berufungsgericht bestätigten das Strafmaß. Es sei deshalb so hoch ausgefallen, weil rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile brächten und zugleich schwere, nicht wiedergutzumachende Verluste für die Allgemeinheit bedeuteten. (tku)

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2020, Az.: 2 Ss(Owi) 163/20.

Bild: © pabrady63 – stock.adobe.com