Mit der Verordnung wird die Finanzanlagenvermittlungsverordnung an das Berufsbild des Honorar-Finanzanlageberaters nach § 34 h Gewerbeordnung – unter anderem Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung sowie Anforderung an Berufshaftpflichtversicherung – angepasst. Zudem werden mit § 12 a FinVermV Informationspflichten für Honorar-Finanzanlageberater und Finanzanlagenvermittler eingeführt. Diese sollen zukünftig dazu verpflichtet werden, Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder –vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertragsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob der Vermittler vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder –vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Der neu eingefügte § 17 a FinVermV regelt die Anforderungen an die Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater. So hat der Honorar-Finanzanlagenberater Zuwendungen, die er auf der Grundlage seiner Beratung erhält, diese unverzüglich an den Kunden weiterzuleiten. Eine Ausnahme gilt bei Bestandsprovisionen für Finanzanlagen des Kunden aus einer vorhergehenden Tätigkeit als Vermittler. (kb)
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