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10. Juni 2026
Die aktuelle Haftungssituation beim KI-Einsatz in der Beratung
Die aktuelle Haftungssituation beim KI-Einsatz in der Beratung

Die aktuelle Haftungssituation beim KI-Einsatz in der Beratung

KI-Einsatz in der Versicherungsvermittlung bietet Effizienzpotenzial, wirft aber haftungsrechtliche Fragen auf. Bleiben Vermittler für die Beratungsqualität allein verantwortlich? Wem sind Fehler zuzurechnen? Braucht es eine Abstimmung mit dem VSH-Versicherer? Zwei Rechtsanwälte klären auf.

Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wolter Hoppenberg, und Dr. Hans-Georg Jenssen, Rechtsanwalt und ehemaliger geschäftsführender Vorstand beim BDVM, im Gespräch

Dr. Hans-Georg Jenssen: In vielen klassischen Beratungsberufen stellen sich vermehrt Fragen rund um den Einsatz von künstlicher Intelligenz. KI kann dabei sowohl in der eigentlichen Beratung als auch in der Schadenbearbeitung oder in anderen Prozessschritten eingesetzt werden. Damit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang das künftig auch für die Versicherungsvermittlung relevant sein wird.

Dr. Frank Baumann: Das ist ein hochaktuelles Thema, das alle Berater betrifft – ebenso Kanzleien und Rechtsabteilungen. In der Praxis wird KI bereits getestet, auch im eigenen Büro. Damit sind viele Fragen verbunden, vor allem in der Versicherungsvermittlung: Kann KI den Berater im Gespräch überhaupt ersetzen? Und wofür soll KI konkret eingesetzt werden?

Aus haftungsrechtlicher Sicht hängt viel von der Qualität des jeweiligen Systems ab, die stark variiert. KI kann gut unterstützen, etwa beim Sammeln und Strukturieren von Daten. Schwieriger wird es, Schlussfolgerungen und Empfehlungen allein der KI zu überlassen. Denn die Bewertung im Verhältnis zum Kunden erfordert die Abwägung zahlreicher Faktoren. Diese Einordnung muss nach der bisherigen Erfahrung weiterhin der Berater leisten. KI bleibt damit ein Hilfsmittel – sie kann die persönliche Beratung sinnvoll ergänzen, aber nicht ersetzen.

HGJ Derzeit markiert KI vor allem einen fließenden Übergang: von klassischen Serienbriefen oder hinterlegten Musterschreiben hin zu stärker individualisierten Textbausteinen. Das betrifft vor allem alltägliche Arbeitsprozesse – noch nicht die eigentliche individuelle Beratung. Doch was passiert, wenn KI künftig auch in die persönliche Beratung eingreift? Stellt sich dann die Frage, ob sich der Berater Fehler der KI zurechnen lassen muss?

Verantwortung beim Versicherungsvermittler?

FB Letztlich bleibt die Verantwortung beim Versicherungsvermittler. Die Beratungspflichten ergeben sich aus dem Maklervertrag und den gesetzlichen Vorgaben. Wer Hilfsmittel einsetzt, schuldet dennoch ein rechtlich und fachlich einwandfreies Ergebnis – so, als hätte er alles selbst geprüft und erstellt.

Das gilt auch für den Einsatz von KI. Berücksichtigt ein Makler etwa über eine Vergleichsplattform ein geeigneter Versicherer nicht, ändert der KI-Einsatz nichts an der Haftung gegenüber dem Kunden. Fehler der eingesetzten Systeme sind dem Vermittler grundsätzlich zuzurechnen. Das heißt, der Makler muss sich im Verhältnis zum Kunden wohl auch Fehler beim KI-Einsatz zurechnen lassen.

Offen bleibt allerdings die Frage des Rückgriffs: Unter welchen Voraussetzungen kann der Vermittler den Anbieter oder Entwickler der KI in Anspruch nehmen, wenn die Lösung nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder fehlerhaft arbeitet?

HGJ Der Anbieter einer KI-Lösung kann grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Ob dies im Einzelfall Erfolg hat, ist jedoch offen. Viele Anbieter arbeiten mit weitreichenden Haftungsausschlüssen, sodass Risiken häufig beim Nutzer verbleiben.

KI-Ergebnisse immer kritisch prüfen

HGJ Hinzu kommt: Fehler entstehen nicht selten durch unpräzise oder missverständliche Eingaben. Bereits kleine Unterschiede in der Fragestellung können zu deutlich abweichenden Ergebnissen führen. Diese Unsicherheiten zeigen, dass KI-Ergebnisse stets kritisch geprüft werden müssen.

Die Verantwortung bleibt beim Anwender. Wer Beratungsergebnisse nach außen vertritt, haftet für deren Inhalt – ähnlich wie ein Anwalt für einen von Mitarbeitenden vorbereiteten Schriftsatz. Ergebnisse sind daher auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen. Fehlt etwa bei einem KI-gestützten Vergleich ein zentraler Marktanbieter und bleibt dies unbemerkt, liegt ein individueller Prüfungsfehler vor – nicht nur ein technischer KI-Fehler.

FB Diese Einschätzung lässt sich aus der Praxis bestätigen. Viele Versicherungsmakler arbeiten hochspezialisiert und betreuen klar definierte Zielgruppen. KI-Lösungen bilden diese Spezialisierungen jedoch nicht immer ab. Manche Systeme passen zu bestimmten Segmenten, andere liefern dort unzureichende oder unpassende Ergebnisse. Die Auswahl einer KI muss daher ebenso sorgfältig erfolgen wie die Auswahl eines fachlichen Werkzeugs: Sie muss zum Geschäftsmodell und zum konkreten Einsatzzweck passen. Eigenständiges Prüfen bleibt dabei unerlässlich. Denn KI ersetzt nicht die fachliche Bewertung durch den Vermittler.

KI-Nutzung und Vermögensschadenhaftpflicht

FB Hinzu kommt ein versicherungsrechtlicher Aspekt. Der Makler schuldet eine bestimmte Beratungsleistung und verfügt hierfür über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Wird KI in die Beratung eingebunden, stellt sich die Frage, ob der bestehende Versicherungsschutz diesen Einsatz umfasst. Eine Abstimmung mit dem eigenen VSH-Versicherer ist daher ratsam, um Deckungslücken zu vermeiden.

HGJ Ja, das erscheint zwingend geboten. Bei Abschluss oder Anpassung der Vermögensschadenhaftpflicht werden dem Versicherer regelmäßig Angaben zur Unternehmensstruktur gemacht, etwa zur Zahl der beratend tätigen Personen. Wenn KI künftig Funktionen übernimmt, die bislang natürlichen Personen zugeordnet waren, kann dies das Risikoprofil verändern. Dieser Umstand sollte mit dem Versicherer besprochen und gegebenenfalls im Versicherungsschutz berücksichtigt werden.

Muss Kunde über KI-Einsatz im Beratungsprozess informiert werden?

Darüber hinaus stellt sich eine weitere Frage: Muss der Kunde darüber informiert werden, dass KI im Beratungsprozess eingesetzt wird? Und wenn ja, in welchem Umfang? Denkbar ist, dass sich hieraus Transparenz- oder Aufklärungspflichten ergeben – insbesondere dann, wenn die Entscheidungsgrundlage teilweise auf automatisierten Auswertungen beruht. Diese Aspekte verdienen eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

FB Das ist aus rechtlicher Sicht zwingend. Der Kunde muss darüber informiert werden, dass im Beratungsprozess KI eingesetzt wird. Wenn sich dadurch die Beratungsgrundlage verändert oder eingeschränkt wird, besteht eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden. Für solche Konstellationen sieht das Gesetz klare Vorgaben vor. Diese gelten uneingeschränkt auch dann, wenn KI als Hilfsmittel eingesetzt wird.

HGJ Ja, das wird sicherlich eine spannende Zeit. Der Einsatz von KI steht ja noch am Anfang seiner Entwicklung. Welche Auswirkungen dies langfristig auf Beratungsberufe und insbesondere auf Versicherungsvermittler haben wird, bleibt abzuwarten. Angesichts des Fachkräftemangels steigt jedoch die Versuchung, personelle Lücken durch KI zu schließen. Damit sind erhebliche Chancen, aber auch neue Risiken verbunden. Gerade diese Risiken sollten bei allen Überlegungen zum KI-Einsatz sorgfältig berücksichtigt werden.

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