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12. September 2023
Die Eckpunkte des neuen Heizungsgesetzes
Home heating radiator in the form of house. 3d illustration

Die Eckpunkte des neuen Heizungsgesetzes

Nach langem Ringen hat der Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Nun muss das sogenannte Heizungsgesetz noch den Bundesrat passieren, bevor es Anfang 2024 in Kraft treten soll. Hier sind die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst.

Monatelang wurde darüber diskutiert und gestritten, wie klimafreundliches Heizen in Deutschland künftig im Detail erfolgen soll. Wie kaum ein anderes Vorhaben der Ampel-Regierung hat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – das sogenannte Heizungsgesetz – die Gemüter erhitzt. Nun hat der Bundestag die GEG-Novelle beschlossen. Das Gesetz muss noch in den Bundesrat – eine Zustimmung gilt als wahrscheinlich – bevor es am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Das Gesetz soll eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in Deutschland einleiten, wie es vonseiten des Bundeswirtschaftsministeriums heißt. „Wir haben monatelang intensiv über dieses Gesetz debattiert, und die vielen Diskussionen und Gespräche haben dieses Gesetz besser gemacht“, erklärte der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck.

Das gilt ab 01.01.2024 

Im Kern sieht das Gesetz vor, dass in Neubaugebieten ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen muss. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Die Regelungen des Gesetzes sind dabei technologieoffen ausgestaltet.

Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken

Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen. Damit soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglicht werden. Das bedeutet konkret: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65% erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich. In kleineren Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt dies spätestens nach dem 30.06.2028. Diese Fristen sind angelehnt an die Fristen im Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung. Somit ist eine neue Gas- oder Ölheizung ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 nur zulässig, wenn sie zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Dies kann beispielsweise über die Kombination mit einer Wärmepumpe erfolgen, also eine sogenannte Hybridheizung, oder anteilig mit Biomethan.

Kommunale Wärmeplanung

Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ist mit der GEG-Novelle verknüpft. Es soll für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung in Deutschland sorgen. Alle Kommunen in Deutschland sollen demnach in den kommenden Jahren Pläne für klimafreundliches Heizen vorlegen und mitteilen, wo beispielsweise Fernwärme geplant ist oder Nahwärme etwa über Biomasse verfügbar sein wird. Bürger sollen somit Planungssicherheit erhalten, was ihre Kommune vor Ort macht.

Keine sofortige Austauschpflicht, Reparatur möglich

Das neue Heizungsgesetz erlaubt es, bestehende Öl- oder Gasheizungen weiter zu betreiben. „Kaputte Heizungen können selbstverständlich repariert werden“, heißt es in der Novelle. Lässt sich eine Erdgas- oder Ölheizung nicht mehr reparieren, liegt also eine Heizungshavarie vor, gelten „pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen“. In Härtefällen sieht das Gesetz für Eigentümer die Möglichkeit vor, von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit zu werden.

Staatliche Zuschüsse, Förderung und Ergänzungskredit

Der Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung soll durch finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung erleichtert werden. Die Förderung soll stärker sozial ausgerichtet werden. Für untere und mittlere Einkommensgruppen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr ist ein einkommensabhängiger Bonus von 30% vorgesehen. Diesen Bonus soll es zusätzlich zur Grundförderung von 30% geben, die für alle verfügbar ist. Wer eine alte fossile Heizung vor 2028 austauscht, soll einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% erhalten. Die maximal mögliche Förderung liegt bei 70% der Investitionskosten.

Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, der bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt ist.

Modernisierungsumlage für Vermieter

Vermieter sollen in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Hierfür können sie künftig bis zu 10% der Modernisierungskosten über Mieterhöhungen umlegen. Allerdings müssen Vermieter von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen. Außerdem gilt für die Modernisierungsumlage ein Deckel von 50 Cent pro Monat und Quadratmeter, um Mieter vor Mietsteigerungen zu schützen. (tk)

Das Bundeswirtschaftsministerium hat hier ein Dokument mit häufig gestellten Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) bereit gestellt.

Weitere Informationen zum Gesetz gibt es unter energiewechsel.de.

Bild: © Maksym Yemelyanov – stock.adobe.com