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17. Juni 2020
Die Rechtsschutzversicherung und der Heiratsschwindler

Die Rechtsschutzversicherung und der Heiratsschwindler

Ist auf eine Kostenübernahme durch die eigene Rechtsschutzversicherung Verlass, wenn man gegen seinen ehemaligen Lebensgefährten klagen möchte? Darüber musste das LG Frankenthal in einem Fall entscheiden, in dem eine junge Frau annahm, Opfer eines Heiratsschwindlers geworden zu sein.

Gerade in einer schwierigen Lebenslage kann eine gute Rechtsschutzversicherung den Stresspegel gewaltig senken. Egal wem oder was man diese Situation zu verdanken hat, eins ist gewiss: Man wird in der Lage sein für seine Rechte einzustehen. Doch manchmal trügt diese Sicherheit, wie eine Frau schmerzlich erfahren musste, die glaubte, einem Heiratsschwindler auf den Leim gegangen zu sein.

Lebensgefährt versucht an Geld zu kommen

Die Frau fühlte sich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten ausgenutzt. Der Mann war ihrer Ansicht nach deshalb eine Beziehung mit ihr eingegangen, um an das Geld der Frau zu kommen. Der Mann habe im Zeitraum der Beziehung Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie anschließend zur Auszahlung des Betrages an ihn gebracht.

Versicherer lehnt Kostenübernahme ab

Da die Frau jedoch wusste, dass bereits in der ersten Instanz eines derartigen Gerichtsverfahrens Kosten im vierstelligen Bereich auf sie zukommen könnten, wollte sie sich von ihrem Versicherer die Bestätigung holen, dass dieser für das Kostenrisiko im Prozess aufkäme. Doch der Rechtsschutzversicherer lehnte ab. Daraufhin klagte die Frau gegen ihren Versicherer und forderte die Übernahme des Kostenrisikos von ihm.

Eheähnlich ...

Der Versicherer führte ins Feld, die Rechtsschutzversicherung würde in Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften nie leisten. Das sei so ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen und gelte auch für Rechtsstreitigkeiten mit ehemaligen Lebensgefährten.

... oder nicht eheähnlich?

Die Frau hingegen erwiderte, es habe sich lediglich um eine kurzfristige Beziehung gehandelt. Der Passus ziele jedoch auf Ehen oder eheähnliche Lebensgemeinschaften ab. Etwas derartiges sei mit ihrem Ex-Freund jedoch nie zustande gekommen.

Indizien deuten auf Lebensgemeinschaft hin

Das Landgericht (LG) Frankenthal, das über den Fall entscheiden musste, urteilte zugunsten des Versicherers. Nach Ansicht des Gerichts habe das Paar sehr wohl eine Lebensgemeinschaft gebildet. Sie und der ehemalige Lebensgefährte hätten über mehrere Monate zusammengelebt und geplant ein gemeinsames Haus zu beziehen. Besonders bitter für die Frau: Das Gericht wertete die Mitbenutzung ihrer EC-Karte durch den vermeintlichen Beziehungsschwindler als Beleg dafür, dass es sich bereits um eine Beziehung handelte, die der Ehe angenähert war.

Rechtsweg steht dennoch offen

Die Frau darf nicht auf Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung hoffen, falls sie sich entschließen sollte dennoch gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorzugehen. Dieser sitzt mittlerweile aufgrund einer Verurteilung im Zusammenhang mit anderen Betrugsstraftaten im Gefängnis. (tku)

LG Frankenthal, Urteil vom 15.04.2020, Az.: 3 O 252/19

Bild: © Gert Lapoehn Fotogr. – stock.adobe.com