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10. März 2021
Die Transparenzverordnung gilt es nun anzuwenden

Die Transparenzverordnung gilt es nun anzuwenden

Nun ist es soweit: Ab dem 10.03.2021 ist die EU-Transparenzverordnung (TVO) anzuwenden. Die Regelung sieht vor, dass Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen müssen. Auch für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten ergeben sich daraus neue Pflichten.

Die „EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (Nr. 2019/2088) (TVO) ist Teil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen und soll vor allem für Transparenz sorgen. Die Regelung sieht vor, dass Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen müssen. Darüber hinaus bringt die Verordnung auch für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten neue Informationspflichten mit sich.

Nachhaltigkeitspräferenzen erfragen

So gilt es in der in der Anlageberatung, die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden zu erfragen. Vorvertraglich ist bei allen Versicherungsanlageprodukten auszuweisen, ob und wie die Investitionen Nachhaltigkeitskriterien und Umweltschutzaspekte berücksichtigen. All diese Informationen müssen Vermittlerbetriebe auf ihrer Homepage veröffentlichen, damit sie Kunden bereits bei der Geschäftsanbahnung oder vor Geschäftsabschluss zur Verfügung stehen.

Hier erhalten Vermittler weitere Informationen und Hilfestellung

Als Hilfestellung für Vermittler stellen Branchenverbände Checklisten bereit. So hat zum Beispiel der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW gemeinsam mit dem VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. praxisnahe Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten für Vermittler entwickelt (mehr dazu unter www.afw.de).

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund eine Checkliste zur Transparenz-Verordnung veröffentlicht. Anhand des Leitfadens können Vermittler prüfen, ob und inwiefern sie von der Regelung betroffen sind. Die Checkliste steht zum freien Download unter www.bvk.de. (tk)

Bild: © jittawit.21 – stock.adobe.com