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13. Mai 2022
Diesel ausgelaufen: Fahrer muss Bodenreinigungskosten zahlen
LKW auf Landstraße im Sonnenuntergang

Diesel ausgelaufen: Fahrer muss Bodenreinigungskosten zahlen

Wer Bodenverunreinigungen verursacht, weil aus seinem geparkten Lkw Dieselkraftstoff ausläuft, der kann nach einem Urteil des VG Koblenz zu Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung herangezogen werden, auch wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht mehr rekonstruierbar ist.

Ein Berufskraftfahrer hat über ein Wochenende einen vollgetankten Lkw vor seinem Grundstück geparkt. Wenige Stunden nachdem er mit dem Lkw zur Nachtzeit fortgefahren war, bemerkte seine Ehefrau Dieselgeruch und verständigte den betreffenden Landkreis. Dieser stellte am Tag darauf eine verunreinigte Fläche von 6 bis 8 m², leichten Dieselgeruch sowie Verfärbungen auf der Fahrbahn fest. Nach einem von der Ehefrau des Fahrers eingeholten fachtechnischen Gutachten bestand eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers, sodass sie vom Landkreis zum Austausch des verunreinigten Erdreichs aufgefordert wurde. Nachdem sie dies verweigert hatte, wurde die Maßnahme im Auftrag des Landkreises durchgeführt und die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 4.247,20 Euro gegenüber dem Berufskraftfahrer festgesetzt.

Fahrer: Kein Beweis für eigene Schuld

Dagegen erhob er nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (VG). Zur Begründung machte er geltend, für die Dieselverunreinigung nicht verantwortlich zu sein. Dafür fehle es an einem Beweis. Aus dem Lkw könne Diesel nicht ausgetreten sein, da eine Überprüfung durch seinen Arbeitgeber keinen Defekt ergeben habe. Vielmehr könne der Treibstoff auch von anderen Kraftfahrzeugen stammen, die dort zwischenzeitlich geparkt haben könnten.

VG Koblenz verweist auf allgemeine Lebenserfahrung

Das VG Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, sei zu Recht zu den Kosten für den Austausch des verunreinigten Erdreichs herangezogen worden. Zwar sei der tatsächliche Geschehensablauf, wie es zu der Verunreinigung gekommen sei, nicht mehr nachweisbar. Der Lkw-Fahrer sei jedoch nach dem Beweis des ersten Anscheins für die Dieselverunreinigung verantwortlich. Dafür sprächen sein Verhalten, das Verhalten seiner Ehefrau sowie die zeitlichen Abläufe.

Werde ein vollgetankter Lkw über ein Wochenende auf einer abschüssigen Fläche abgestellt, auf der erst nach Wegfahren des Lkws eine Dieselverunreinigung bemerkt werde, könne nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass der Dieselkraftstoff ohne menschliche Willenssteuerung aus diesem Lkw ausgetreten und ins Erdreich eingedrungen sei.

Ursache nicht unbedingt ein Defekt

Ein alternativer Geschehensablauf, der auf einen erheblichen Dieselaustritt aus einem anderem Kraftfahrzeug während der acht Stunden zwischen dem Wegfahren des Lkws und der Beobachtung der Ehefrau des Klägers schließen lassen könnte, komme nicht ernsthaft in Betracht.

Der Einwand des Fahrers, sein Lkw sei nicht defekt gewesen, sei nicht stichhaltig. Unabhängig davon, dass es schon an einer Begründung fehle, weshalb der Lkw überhaupt auf einen Defekt kontrolliert worden sei, sei ein Dieselaustritt auch nicht zwangsläufig auf einen Schaden zurückzuführen. Vielmehr könne Ursache etwa auch ein nicht vollständig verschlossener Tankdeckel gewesen sein.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen. (ad)

VG Koblenz, Urteil vom 07.04.2022 – 4 K 736/21.KO

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