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17. September 2025
Digitaler Dschungel: Was Makler beim Social-Media-Recht beachten müssen
Digitaler Dschungel: Was Makler beim Social-Media-Recht beachten müssen

Digitaler Dschungel: Was Makler beim Social-Media-Recht beachten müssen

Ob Facebook, Instagram, LinkedIn oder TikTok – soziale Netzwerke gehören heute für viele Versicherungsmakler fest zum Marketing-Mix. Sie ermöglichen Reichweite, direkten Kundenzugang und bieten vielfältige Chancen zur Positionierung als fachlich versierte Ansprechpartner. Wer Social Media professionell nutzt, sollte aber auch die juristischen Fallstricke kennen – und vermeiden.

Ein Artikel von Carola Sieling, Rechtsanwaltskanzlei Sieling und Fachanwältin für IT-Recht

Ob Facebook, Instagram, LinkedIn oder TikTok – Social Media ist längst fester Bestandteil im Marketing-Mix vieler mittelständischer Versicherungsmakler. Kein Wunder: Die Plattformen bieten enorme Reichweite, direkten Kundenzugang und zahlreiche Möglichkeiten zur Positionierung als kompetente Beraterin oder kompetenter Berater. Doch neben Likes, Klicks und Followern sind auch die rechtlichen Risiken zu beachten, die nicht unterschätzt werden sollten. Wer professionell unterwegs ist, muss das Recht im Blick haben.

Namens- und Markenrechte

Schon bei der Erstellung von Social-Media-Accounts kann es zur Rechtsverletzung kommen, wenn beispielsweise Namens- und Markenrechte Dritter verletzt werden. Auch müssen die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform unbedingt berücksichtigt werden.

Urheberrecht

Mittlerweile ist bekannt, dass nicht alles, was im Netz frei zugänglich ist, frei verwendet werden darf. Ein häufiger Fehler im Tagesgeschäft ist die Nutzung von Inhalten, ohne vorab die Rechte daran zu klären. Bilder und Texte sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne entsprechende Lizenz nicht verwendet werden. Wenn Bilder von sog. Fotostockdiensten genutzt werden, ist unbedingt auf die entsprechenden Nutzungsbedingungen zur Verwendung in Social Media zu achten. Das Urheberbenennungsrecht darf dabei nicht vergessen werden. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Autoren und Urheber direkt am Werk namentlich genannt werden, wenn keine andere Vereinbarung geschlossen wurde. Gleiches gilt für Musikstücke in Reels oder Videos. Plattformen wie Instagram oder TikTok stellen zwar oft Musikbibliotheken bereit; die Nutzung ist jedoch in der Regel nur für private Zwecke rechtlich abgesichert. Daher bei gewerblicher Nutzung auf lizenzfreie Inhalte setzen oder die passenden Lizenzen aktiv beschaffen. Tipp: KI-generierte Inhalte sind urheberrechtlich nicht geschützt.

Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht

Kundenfotos oder Teamvideos sollten niemals ohne ausdrückliche und datenschutzkonforme Einwilligung in Social Media veröffentlicht werden. Denn das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ schützt jede natürliche Person vor ungefragten Veröffentlichungen. Kunden-fotos, Grußvideos aus dem Büro, Eventbilder oder Testimonials dürfen grundsätzlich nur mit möglichst einer mindestens in Textform (E-Mail) gegebenen Einwilligung der abgebildeten Personen gepostet werden. Weil es sich bei solchen Bildern auch um sog. personenbezogenen Daten handelt, sind die besonderen Anforderungen des Datenschutzes zu beachten. Tipp: Mit vorbereiteten Einwilligungsformularen bei Veranstaltungen bleibt man auf der sicheren Seite.

Werbung und Impressum

Sobald Sie als Unternehmer oder als juristische Person im Internet auftreten, müssen Sie wichtige Transparenzregeln beachten. Das ist bei Selbstständigen, auch wenn sie mitunter private Inhalte posten, der Fall. Dann müssen alle Vorgaben für Impressum und Werbekennzeichnung eingehalten werden. Jedes Profil, das u.a. geschäftlich betrieben wird, benötigt ein Impressum, das mit zwei Klicks erreichbar ist. Die inhaltlichen Anforderungen sind ebenfalls gesetzlich festgelegt. Die europäische Online-Streitbeilegungsplattform wurde endgültig zum 20.07.2025 abgeschaltet. Entfernen Sie deswegen etwaige Hinweise auf die Plattform dauerhaft aus Ihrem Impressum. Wenn Sie auf Ihren Social-Media-Kanälen auch „News“-Artikel veröffentlichen, ist es notwendig, eine inhaltlich verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte im Impressum aufzunehmen. Unter Umständen benötigen Sie auch einen Hinweis zur Verbraucherschlichtungsstelle.

Schleichwerbung ist unzulässig. Werbung sollte deswegen von redaktionellen Inhalten deutlich getrennt und gekennzeichnet werden. Hashtags wie #sponsored und #ad sind von Gerichten als nicht ausreichend bewertet worden.

Direkte Nachrichten innerhalb von Social Media an einzelne Nutzerinnen und Nutzer können wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Solche Nachrichten sind u. U. als elektronische Post mit werblichem Inhalt zu werten und stellen ohne vorherige ausdrückliche (datenschutzkonforme) Einwilligung eine unzumutbare Belästigung nach dem Lauterkeitsrecht dar.

Datenschutz und Datensicherheit

Auch datenschutzrechtlich ist Social Media eine Herausforderung: Es ist zunächst zu prüfen, ob eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit oder Auftragsverarbeitung mit der jeweiligen Plattform zu schließen ist und ob die Pflicht zur Bereitstellung einer Datenschutzerklärung erfüllt ist. Letzteres kann auch (wie beim Impressum wegen Platzmangels) durch direkte Verlinkung auf die Datenschutzerklärung auf der eigenen Website geschehen.

Zwar sind Messenger-Angebote wie WhatsApp praktisch für schnelle Kundenkontakte, aus rechtlicher Sicht, zum Beispiel wegen des Datenexports in unsichere Drittländer, aber problematisch. Tipp: Kundenkommunikation sollte möglichst über DSGVO-konforme Tools oder innerhalb eigens geschützter Kundenportale erfolgen.

Social-Media-Accounts werden zudem häufig gehackt. Prüfen Sie deshalb auch, wer mit welchen Accounts Zugriff auf Ihre Social- Media-Kanäle hat. Dabei gilt: Betriebliche Kanäle sollten nicht von privaten Accounts verwaltet werden und eine 2-Faktor-Authentifizierung sollte, wenn möglich, aktiviert sein.

KI-Training

Der Konzern Meta (Dienste u. a. Facebook, Instagram, WhatsApp) nutzt seit dem 27.05.2025 öffentliche Inhalte zur Verbesserung seiner künstlichen Intelligenz, wenn Account­inhaber nicht aktiv werden. Dies birgt vielfältige Risiken für die Nutzer, sowohl datenschutzrechtlich als auch urheberrechtlich. Tipp: Legen Sie Widerspruch ein. Der Widerspruch ist in den Einstellungen zu den Datenschutzrichtlinien über Facebook und Instagram möglich und muss für jedes Profil einzeln erfolgen.

Haftungsrisiken und Prävention

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Anforderungen kann ernsthafte Konsequenzen haben. Abmahnungen von Bildagenturen, Urhebern oder Wettbewerbern sind häufig kostspielig.

Interne Schulungen, festgelegte Prozesse und externe Fachberatung helfen, typische Fehlerquellen zu vermeiden. Wer die rechtlichen Spielregeln kennt und einhält, positioniert sich nicht nur rechtssicher, sondern auch professionell – und genau das strahlt auch digital Vertrauen aus.

Checkliste für rechts­sichere Nutzung von Social Media
  • Namens- und Markenrechte Dritter beachten
  • Plattformbedingungen beachten
  • Urheberrechte/Nutzungsrechte beachten
  • Einwilligungen für Abbildungen von Personen prüfen
  • Datenschutzerklärung korrekt und vollständig einbinden
  • Impressum korrekt und vollständig einbinden
  • Werbung klar abgrenzen und als solche eindeutig kennzeichnen
  • Zugriffsrechte regelmäßig überprüfen und Multi-Faktor-Authentifizierung aktivieren
  • Interne Prozesse festlegen und Schulungen durchführen
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Ein Artikel von
Carola Sieling