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3. Juli 2018
DSGVO-Abmahnungen: Nicht ohne Ihren Anwalt

DSGVO-Abmahnungen: Nicht ohne Ihren Anwalt

Die Angst vor Abmahnungen in Sachen DSGVO ist groß, herrscht doch weiterhin Unsicherheit in Vermittlerbüros. Tatsächlich scheint es erste Abmahnungen zu geben. Sollte eine solche im Büro eintrudeln, empfiehlt es sich auf jeden Fall erst einmal, mit einem Verband oder einem Rechtsanwalt zu sprechen, erklärt IGVM-Vorsitzender Wilfried E. Simon.

Vor rund 40 Tagen ist die DSGVO endgültig in Kraft getreten. Während es allerorts weiterhin Unsicherheiten gibt, scheinen Anwälte sich schon mit möglichen Verstößen zu beschäftigen. Insbesondere Webseiten würden auf DSGVO-Konformität überprüft, sagte IGVM-Vorsitzender Wilfried E. Simon in der vergangenen Woche auf dem AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“, wo er zum Thema Datenschutz referierte. Er wusste auch von Versicherungsvermittlern zu berichten, die mit Unterlassungsansprüchen an andere Vermittler herangegangen seien.

Dabei ist nach Expertenmeinung noch gar nicht sicher, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt zu einer Abmahnung berechtigten.

Abmahnung kommt in DSGVO nicht vor

Abmahnungen – ein deutsches Instrument, das sich nicht in der europäischen DSGVO wiederfindet – erfolgen normalerweise im Wettbewerbsrecht. Stellt sich also die Frage, ob im genannten Zusammenhang ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 3a UWG überhaupt besteht.

Regeln der DSGVO Marktverhaltensregeln oder nur Menschenrechte?

Es gibt mehrere Expertenmeinungen dazu, so Simon. Die erste besage, dass die neuen Datenschutzbestimmungen dem Verbraucherschutz dienten, nicht den Mitbewerbern. Die Artikel 77 bis 84 des DSGVO seien abschließend geregelt und böten deshalb dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern keinen Raum. Daraus ergebe sich, dass ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei.

Die zweite wiederum besage, dass die DSGVO und das ebenso neue Bundesdatenschutzgesetz Marktverhaltensregeln gem. § 3a UWG darstellten, denn geschäftliche Handlungen seien unzulässig, wenn sie die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen würden. Simon verweist allerdings darauf, dass Datenschutzverstöße nicht explizit im Gesetz aufgeführt seien: „Es wird dadurch deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jeder Rechtsverstoß per se wettbewerbswidrig sein soll.“

Greift der Gesetzgeber ein?

Auch die politischen Parteien und der Bundestag wollen eine Abmahnungswelle vermeiden. Zuletzt war der Plan, noch vor der Sommerpause eine gesetzliche Regelung zu finden. Ob dies im derzeitigen politischen Durcheinander tatsächlich der Fall sein wird, bleibt fraglich.

Sollte also eine Abmahnung ins Vermittlerbüro eintrudeln, nicht den Kopf verlieren. Dennoch mahnt Simon an: „Beraten Sie sich nach Erhalt einer Abmahnung vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Ihrem Verband, einer versierten Rechtsanwältin oder einem versierten Rechtsanwalt.“ (bh)