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20. Juni 2019
DSGVO: „Man sollte in der Praxis nicht zu ängstlich sein“

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DSGVO: „Man sollte in der Praxis nicht zu ängstlich sein“

Die E-Privacy-Verordnung sollte ursprünglich mit der DSGVO kommen, wurde aber verschoben. Wann ist damit zu rechnen und was soll die Richtlinie bewirken?

Hier haben sich die entsprechenden Stellen der EU deutlich verkalkuliert. Angesichts der anstehenden Europawahl kann es gut sein, dass der bisherige Entwurf des EU-Parlaments erst noch einmal überarbeitet werden muss. Auf Basis der dann bestehenden drei Entwürfe von Parlament, Rat und Kommission wird – wenn es gut läuft – bis Ende 2019 ein finaler Wortlaut verhandelt, der nach einer Übergangsfrist von vermutlich sechs bis zwölf Monaten 2020/2021 in Kraft treten wird.

Welche Auswirkungen könnte die E-Privacy-Verordnung auf Makler­unternehmen haben?

Die E-Privacy-Richtlinie wird vor allem neue und verbindliche Regeln für Online-Marketing, E-Mail-Marketing und Telefonanrufe zu Werbezwecken enthalten. Die aktuellen Entwürfe enthalten hierzu aber sehr unterschiedliche Regelungen, weshalb es derzeit für Maklerunternehmen noch nicht zweckmäßig ist, das Marketing an mögliche zukünftige Regeln anzupassen. Hier sollte lieber abgewartet werden, bis der finale Wortlaut der E-Privacy Verordnung verfügbar ist.

Auf der einen Seite wird der Datenschutz verschärft, andererseits spricht die Branche von den Chancen von Big Data. Es sollen immer mehr Daten gesammelt und ausgewertet werden. Hechelt hier der Datenschutz den tatsächlichen Entwicklungen hinterher?

Das Datenschutzrecht formuliert ausschließlich abstrakte Vorgaben für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung. Begriffe wie „Big Data“, „künstliche Intelligenz“ oder „Smart Contracts“ sind in der Datenschutzgrundverordnung ebenso wenig zu finden wie weitere aktuelle Schlagworte, etwa „legal tech“, „Smart Home und Smart Metering“, „Industrie 4.0“ usw. Wie scharf die allgemeinen Datenschutzregeln tatsächlich am Ende des Tages ausgelegt werden, wird der Europäische Gerichtshof entscheiden. Dies allerdings vermutlich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Technologie, über die entschieden wird, bereits wieder veraltet ist.

Die DSGVO rühmt sich ihrer „Technikneutralität“ mit der Begründung, dass neue technologische Phänomene ohnehin nicht rechtzeitig durch den Gesetzgeber erfasst werden können. Dies führt allerdings in der Wirtschaft zu einer erheblichen Unsicherheit bei der Nutzung dieser neuen Technologien, was wiederum in ganz Europa – im Vergleich zu den USA oder zu Asien – einen erheblichen Standortnachteil darstellt. In der Praxis sollte man hier nicht zu „ängstlich“ sein, insbesondere wenn Wettbewerber auch auf ähnliche moderne Technologien setzen.

Bild: © Coloures-Pic – stock.adobe.com

Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 06/2019, Seite 116 f. und in unserem ePaper.

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