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27. Oktober 2025
E-Bike gestohlen: Versicherer zahlt trotz Wiederauffindens
E-Bike gestohlen: Versicherer zahlt trotz Wiederauffindens

E-Bike gestohlen: Versicherer zahlt trotz Wiederauffindens

Ein gestohlenes E Bike, ein schneller Neukauf und eine Versicherung, die zunächst nicht zahlen wollte. Erst das Eingreifen der Ombudsfrau für Versicherungen brachte Bewegung in den Fall einer Frau, die ihr Wahlrecht in der Hausratversicherung in Anspruch nahm.

E-Bikes sind nicht nur praktische Fortbewegungsmittel, sondern für viele Menschen im Alltag unverzichtbar. Umso ärgerlicher, wenn das teure Rad plötzlich gestohlen wird. So erging es auch einer Frau, deren E-Bike entwendet wurde, und die sich später mit einer Beschwerde an die Geschäftsstelle des Versicherungsombudsmann wendete.

Schnelle Schadenmeldung und Ersatzbeschaffung

Schon wenige Tage nach dem Diebstahl meldete die Frau den Schaden im Rahmen einer Hausratversicherung ihrem Versicherer und beschaffte sich ein neues E-Bike, da sie dringend auf ein funktionierendes Rad angewiesen war.

Der Versicherer bat daraufhin um Übersendung der polizeilichen Anzeige, der Anschaffungsrechnung und weiterer Unterlagen. Etwa einen Monat später meldete die Polizei, dass das gestohlene E-Bike wiedergefunden worden war. Erst danach übersandte die Kundin die angeforderten Unterlagen an den Versicherer und informierte ihn über den Wiederfund.

Der Versicherer lehnte jedoch eine Auszahlung ab. Begründung: Zum Zeitpunkt des Wiederauffindens sei kein Anspruch auf Entschädigung entstanden, da die Unterlagen noch nicht eingereicht gewesen seien. Die Geschädigte verwies hingegen auf ihr laut Versicherungsbedingungen bestehendes Wahlrecht: Sie hatte sich bewusst für eine Entschädigungsleistung und gegen die Rückgabe des alten E-Bikes entschieden, zumal sie das neue Rad nicht mehr zurückgeben konnte.

Versicherungsombudsfrau erzielt Einigung über Entschädigung

Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die amtierende Ombudsfrau, bewertete den Fall dann auch zugunsten der Kundin. Zwar sei die Formulierung in den Versicherungsbedingungen nicht eindeutig, doch spreche vieles dafür, dass das Wahlrecht ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Außerdem sei die Schutzwürdigkeit der Kundin zu berücksichtigen: Wer dringend auf ein E-Bike angewiesen ist, darf nicht monatelang auf die Entscheidung der Versicherung warten müssen, ohne Ersatz zu erhalten. Würde man der engen Auslegung der Versicherung folgen, könnten Versicherungsnehmer in unbilliger Weise zwischenzeitlich beschaffte Ersatzräder nicht erstattet bekommen.

Schließlich kam es zu einer Einigung: Der Versicherer erklärte sich daraufhin bereit, den Wiederbeschaffungswert des E-Bikes in Höhe von 2.759 Euro Zug um Zug gegen die Übergabe des wieder aufgefundenen Rades auszuzahlen.