AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
26. Juni 2020
Eigenbedarfskündigung im begründeten Härtefall nur mit Gutachten

Eigenbedarfskündigung im begründeten Härtefall nur mit Gutachten

Wenn einer Eigenbedarfskündigung widersprochen wird, weil die aktuellen Mieter eine begründete Härtefallregelung geltend machen, muss ein Sachverständigengutachten erhoben werden. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des BGH hervor.

Einer der wenigen Gründe, aus denen ein Mieter seine Wohnung unfreiwillig verlassen muss, ist die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf. Doch unter bestimmten Umständen ist auch das nicht zulässig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entscheiden musste, in dem ein älteres Ehepaar gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machte, um nicht seine Wohnung zu verlieren.

Ehepaar macht Härtefallregelung geltend

Einem älteren Ehepaar mit zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollte aufgrund von Eigenbedarf der Mietvertrag gekündigt werden. Die beiden machten einen Härtefall nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend und widersprachen der Kündigung. Ihnen sei es nicht zumutbar, zu einem Umzug gezwungen zu werden. Beim Ehemann lägen neurologische Probleme vor, die eine Anpassung an eine neue Lebenssituation erschwerten, begründeten die beiden ihren Widerspruch.

Vorinstanzen werten Demenz als unerheblich

Als der Vermieter eine Räumungsklage anstrengte, wurden die Einschränkungen per ärztlichem Attest untermauert, doch das zuständige Amtsgericht gab der Räumungsklage dennoch statt und verpflichtete das Ehepaar zum Auszug. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Würzburg wurde dem Ehemann von einem Neurologen eine Demenz attestiert. Seine Anpassungsfähigkeit sei massiv eingeschränkt. Doch auch das Berufungsgericht verwarf die Einschätzung des Arztes und wertete die Anpassungsstörungen lediglich als unerhebliches Unbehagen gegenüber dem anstehenden Auszug.

Kritik an den Vorinstanzen und Zurückverweisung

Der BGH kritisierte diese Vorgehensweise der Vorinstanzen. Das Ehepaar habe grundsätzlich einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hätten darauf verzichtet, Beweise zu erheben, indem sie kein Sachverständigengutachten einholten. Gerade das Berufungsgericht habe sich rein auf seine Funktion der Rechtskontrolle beschränkt. Die im Zuge der Urteilsverkündung durch das Landgericht vorgenommene Bagatellisierung der Erkrankung zeige deutlich, dass eine eigene Sachkunde im zu beurteilenden Fall fehle. Der Fall wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen, das nun unter Berücksichtigung von Gutachten ein Urteil in dem Fall sprechen muss. (tku)

BGH, Beschluss vom 26.05.2020, Az.: VIII ZR 64/19

Bild: © LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com