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19. Mai 2020
Erbrecht: Betreuerin ist nicht beschwerdeberechtigt

Erbrecht: Betreuerin ist nicht beschwerdeberechtigt

Eine Frau hatte beantragt das Erbe ihres verstorbenen Ehemannes nicht zwischen ihrem Sohn und sich aufzuteilen. Da sie die gesetzliche Betreuung für ihren Sohn innehatte, wollte sie stellvertretend für ihn sein Erbe ausschlagen, doch dabei beging sie einen schwerwiegenden Fehler.

Bei den Befugnissen von Betreuern kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Missverständnissen. Umso komplexer wird es dann noch, wenn es sowohl um eine Betreuung, als auch um das ebenfalls häufig umstrittene Thema Erbschaft geht. In einem derartigen Fall musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung treffen.

Mutter und Sohn erben je 50%

Ausgangslage im konkreten Fall war ein Ehepaar und ihr Sohn. Seit 2010 ist die Mutter die ehrenamtliche Betreuerin des Sohnes in sämtlichen Angelegenheiten. Als der Familienvater 2017 starb, beantragte die Frau einen gemeinschaftlichen Erbschein, der Ende 2017 auch erteilt wurde. Darin wurden die Mutter und der Sohn je zur Hälfte als Erben ausgewiesen.

Anfechtung der Erbschaft

Im Februar 2018 versuchte die Frau die Erbschaft des Sohnes anzufechten. Als Betreuerin schlug sie die Annahme der Erbschaft durch ihren Sohn aus, beantragte die Einziehung des Erbscheins und beantragte die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung.

Prozessverlauf

Sowohl das Amtsgericht Recklinghausen als auch das zweitinstanzliche Landgericht Bochum wiesen die Rechtsbeschwerden der Frau ab. Und auch der letztinstanzlich zuständige BGH sah das nicht anders.

Beschwerde im eigenen Namen

Die Frau hatte einen entscheidenden Fehler begangen. Sie hatte die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Zur Einlegung der Beschwerde war sie selbst jedoch nicht berechtigt. Zwar wurde durch die Entscheidung ihr Erbe geschmälert, aber ihre Rechte wurden nicht beeinträchtigt. Damit war sie persönlich nicht unmittelbar betroffen und folglich auch nicht befugt eine Beschwerde einzulegen.

Beschwerdefrist versäumt

Sie hätte jedoch stellvertretend für ihren Sohn die Beschwerde einlegen können. In der ursprünglichen Beschwerde tat sie das nicht, holte es in einer zweiten Beschwerde einige Monate später jedoch nach. Diese wurde auch im Namen des Sohnes verfasst, doch der Antrag verfehlte die Beschwerdefrist und musste deshalb vom Berufungsgericht verworfen werden.

Rechte des gesetzlichen Betreuers begrenzt

Eine Beschwerde, die ausdrücklich von der Betreuerin eingelegt wird und ausschließlich mit den Rechten der Betreuerin argumentiert, dürfe nicht als Antrag des betreuten Sohnes ausgelegt werden, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. Das Erbe wird folglich gemäß Erbschein zwischen Sohn und Mutter je zur Hälfte aufgeteilt. (tku)

BGH, Beschluss vom 18.03.2020, Az.: XII ZB 474/19

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