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Steuern & Recht
26. Mai 2022
Erstattung behinderungsbedingter Mehrkosten bei Reise?
The driver of a wheel chair taxi, helping a disabled man in a wheel chair, using the lift in the back of his mini van

Erstattung behinderungsbedingter Mehrkosten bei Reise?

Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderte Menschen Eingliederungshilfeleistungen für Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. Das hat das BSG festgestellt, einen konkreten Fall aber zur weiteren Klärung ans LSG zurückverwiesen.

Ein auf einen Rollstuhl angewiesener, behinderter Mann beschäftigt zu seiner Pflege rund um die Uhr drei Assistenten. Im Juli 2016 hat er eine siebentägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen unternommen. Zur Sicherstellung seiner Pflege nahm der Mann einen seiner Assistenten auf die Reise mit. Seine eigenen Reisekosten trug der Rollstuhlfahrer selbst, die Reisekosten für seinen Assistenten machte er aber gegenüber seinem Sozialhilfeträger geltend. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme ab, das daraufhin angerufene Sozialgericht (SG) sowie das Landessozialgericht (LSG) stimmten dieser Ablehnung zu.

Wäre eine gleichartige Reise ohne oder mit weniger Mehrkosten möglich gewesen?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun aber das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen, weil Feststellungen zur abschließenden Entscheidung fehlten. Gleichzeitig wies das BSG jedoch darauf hin, dass Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung durchaus ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis darstellen. Behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson könnten als Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger durchaus zu übernehmen sein, wenn sie vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen notwendig seien. Der Wunsch, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, sei im Grundsatz als angemessen anzusehen. Allerdings fehlten dem BSG insbesondere Feststellungen dazu, ob dem Rollstuhlfahrer im konkreten Fall die Buchung einer anderen, im Wesentlichen gleichartigen Reise möglich gewesen wäre, die geringere oder keine behinderungsbedingten Mehrkosten ausgelöst hätte. (ad)

BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R

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