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22. August 2022
Folgen unklärbarer Mittelherkunft bei GmbH-Betriebsprüfung

Folgen unklärbarer Mittelherkunft bei GmbH-Betriebsprüfung

Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Das hat jedenfalls das Finanzgericht Münster entschieden.

Eine GmbH hat in den Streitjahren einen Großhandel betrieben und hierbei auch Barumsätze getätigt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den 1990er-Jahren.

Finanzamt behandelt Höchstfehlbeträge als Mehreinnahmen der GmbH

Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der GmbH und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.

Klage der GmbH teilweise erfolgreich

Hiergegen klagte die GmbH und das Finanzgericht Münster (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben: Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode, hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe, so das FG.

Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der GmbH.

Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur GmbH könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.

FG Münster sieht aber Schätzungsbefugnis

Nach Auffassung des FG Münster hat allerdings dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag in Höhe von 1,5% der von der GmbH getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. (ad)

FG Münster, Urteil vom 18.05.2022 – 10 K 261/17 K,U

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