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3. Februar 2022
Fondssparer: Vorabpauschale für 2022 fällt aus
Geld mit Taschenrechner und Kugelschreiber

Fondssparer: Vorabpauschale für 2022 fällt aus

Die Besteuerung thesaurierender Fonds enthält eine Besonderheit: Die Vorabpauschale. Damit unterstellt der Fiskus einen fiktiven Ertragszufluss, um eine jährliche Mindestbesteuerung über die Haltedauer sicherzustellen. Allerdings: 2022 fällt die Leistung dieser Pauschale aus.

Die Besteuerung des Anlegers folgt grundsätzlich dem Zuflussprinzip – immer dann, wenn der Anleger Geld aus dem Fonds erhält, kommt es zu einer Besteuerung. Zu einem solchen Zufluss kommt es bei Ausschüttungen aus dem Fonds oder bei der Rückgabe bzw. Veräußerung der Fondsanteile. Mit der Vorabpauschale will der Gesetzgeber nun bei thesaurierenden Fonds sicherstellen, dass Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, obwohl diese Fonds keine steuerpflichtige Ausschüttung vornehmen. Mit der Vorabpauschale wird also ein fiktiver Ertragszufluss unterstellt, der eine jährliche Mindestbesteuerung über die Haltedauer sicherstellen soll. Falls Fondssparer ihren jährlichen Sparer-Freibetrag von 801 Euro – im Fall einer Zusammenveranlagung von 1.602 Euro – noch nicht ausgeschöpft haben, passiert allerdings nichts. Erst über 801 bzw. 1.602 Euro werden die Kapitalertragssteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer auf die Vorabpauschale fällig.

Vorabpauschale für 2022 fällt aus

Sparer, die nicht ausschüttende („thesaurierende“) Fonds im Depot haben, werden am 02.01.2023 allerdings keine Vorabpauschale versteuern müssen, wie der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) nun mitgeteilt hat. Der Grund liegt darin, dass der von der Bundesbank veröffentlichte Basiszins für 2022 mit −0,05% weiterhin negativ ist. Er fließt in die Berechnung der Vorabpauschale ein, die per Definition nicht negativ werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun im Januar bestätigt, dass Fondssparer somit am ersten Werktag 2023 keine Vorabpauschale an den Fiskus zu leisten brauchen.

Vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen

Praktisch handelt es sich bei der Besteuerung der Vorabpauschale um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Fonds. Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn aber erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ziehen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn ab. Folglich reduzieren Jahre ohne Vorabpauschale nicht den künftigen Veräußerungsgewinn. (as)

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