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7. Mai 2021
Frachtführerhaftpflicht: Unverzichtbar in Zeiten des boomenden Online-Handels

Frachtführerhaftpflicht: Unverzichtbar in Zeiten des boomenden Online-Handels

Wer im Auftrag eines Dritten gewerblich Güter transportiert, sollte über eine Verkehrshaftungsversicherung verfügen, wie sie auch die Alte Leipziger anbietet. Angesichts des Wachstums im Online-Handel öffnen sich für Vermittler enorme Vertriebschancen.

Ein Beitrag von Sven Waldschmidt, Vorstand Alte Leipziger Versicherung AG

Die Globalisierung und die Lieferung von Waren über alle Kontinente hinweg nehmen zu. Dies haben die vergangenen Monate mit den pandemiebedingten Einschränkungen im stationären Handel eindrucksvoll gezeigt. Die Anzahl der Paketlieferungen hat sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Anzahl der Frachtführer, die diese Waren transportieren, ebenfalls zunimmt. Eine Absicherung ihrer Transporte sollte über eine Verkehrshaftungsversicherung erfolgen. Als Folge des enormen Wachstums im Online-Handel entsteht hier zugleich ein erhebliches Potenzial für Vermittler.

Wer benötigt eine Verkehrshaftungsversicherung?

Jeder, der gewerblich Güter im Auftrag eines Dritten transportiert, braucht eine Verkehrs­haftungsversicherung. Denn der Unternehmer haftet für alle Schäden, die während des Transports eintreten, und zwar verschuldensunabhängig. Dies kann durch Verlust oder Beschädigung der Waren der Fall sein. Werden für den Transport Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Tonnen eingesetzt, so handelt es sich bei der Frachtführer-Versicherung um eine gesetzliche Pflichtversicherung nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).

Beim Einsatz von Fahrzeugen mit geringerem Gesamtgewicht ist die Verkehrshaftungsversicherung zwar freiwillig, aber ebenso notwendig wie marktüblich. Ohne diese Versicherung könnte die Existenz des Frachtführers, der die Ware selbst transportiert, gefährdet sein, denn der Wert der Güter kann enorm sein. Diese Belastung und das Risiko im Schadenfall wären gerade für kleine Unternehmen ohne Versicherungsschutz oft nicht zu schultern. Die Verkehrshaftungsversicherung schützt somit den Frachtführer vor Schadensersatzforderungen. Berechtigte Schadensersatzansprüche werden von der Versicherung übernommen und unberechtigte Forderungen abgewehrt.

Diese Risiken werden abgesichert

Die Verkehrshaftungsversicherung versichert die Haftung des Frachtführers aus Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der transportierten Güter auf dem Transportweg entstehen. Hierzu gehören auch transportbedingte Lagerungen sowie Überschreitungen der Lieferfrist. Es gibt nur wenige Fälle, in denen der Frachtführer nicht haftet. Hierzu zählen beispielsweise Schäden durch Naturkatastrophen, Krieg, Kernenergie, nicht ordnungsgemäße Verpackung durch den Absender oder unabwendbare Ereignisse.

Klare Haftungsgrenzen

Der Gesetzgeber knüpft bei der Haftung des Frachtführers nicht an den Nachweis eines Verschuldens an, sondern bezieht sich auf die Obhut an den Gütern. Das macht es dem Geschädigten leichter, Ansprüche gegen den Frachtführer durchzusetzen. Führt der Frachtführer den Schaden leichtfertig – also grob fahrlässig – oder vorsätzlich herbei, haftet er in vollem Umfang des Waren­wertes, mindestens bis zu 600.000 Euro.

Ist eine Leichtfertigkeit nicht nachzuweisen, haftet der Frachtführer allerdings nicht mit dem vollen Warenwert, sondern nur begrenzt mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm Rohgewicht der Ware. Zur Erläuterung: Das SZR ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), die täglich neu ermittelt wird. 8,33 SZR entsprechen aktuell etwa 10,00 Euro. Es kann auch für höherwer­tige Güter eine weitergehende Haftung bis maximal 40 SZR vereinbart werden. In all diesen Fällen besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Verkehrshaftungsversicherung.

In welchen zeitlichen Grenzen greift die Verkehrshaftungsversicherung?

Die Haftung beginnt mit der Übernahme der Güter durch den Frachtführer und endet mit deren Ablieferung. Sie gilt also während des gesamten Zeitraums, in dem sich die Güter auf dem Fahrzeug befinden. Be- und Entladung sind grundsätzlich nicht Aufgabe des Frachtführers, allerdings kommt es hier immer wieder zu Problemen, weil die Fahrer diese Arbeit aus Zeitgründen häufig mit übernehmen. Die Lösung: Diese Leistungen können in den Versicherungsschutz einbezogen oder die an den Frachtführer gestellten Ansprüche abgewehrt werden.

Das wird zur Erstellung eines Angebots benötigt

Die erforderlichen Informationen sind recht überschaubar im Vergleich zu anderen Versicherungen. Benötigt werden nur die Anzahl der Fahrzeuge je Gesamtgewichtsklasse, die Art der transportierten Güter, der Umfang der gewünschten Haftung (8,33/40 SZR) und das Einsatzgebiet (z. B. nur Deutschland oder Ausland). Sollte der Frachtführer an allgemeine Geschäftsbedin­gungen gebunden sein, können auch diese nach Prüfung mit eingeschlossen werden. Eine Verkehrshaftungsversicherung ist abhängig von der Risikosituation bereits ab 160 Euro zuzüglich Versicherungssteuer je Fahrzeug zu haben. Im Laufe des Jahres stellt die Alte Leipziger übrigens eine digitale Antragstrecke über den Online-Rechner E@SY Web Sach zur Verfügung.

Sinnvolle Ergänzung

Welche Absicherung kann für den Fracht­führer noch sinnvoll sein? In Betracht kommen beispielsweise noch eine Betriebshaftungs- und eine Kraftfahrtversicherung, je nach Einrichtung des Betriebes auch eine Betriebsinhaltsversicherung. Zudem können eine Berufsunfähigkeits- und eine Unfallversicherung sinnvoll sein, um einen Rundumschutz anzubieten.

„Wissen ist Macht und schafft Vertrauen“

Unternehmen, die von ihrem Vermittler für diese Problematik sensibilisiert wurden, wissen dies häufig zu schätzen, verhindert doch eine rechtzeitige Prävention möglicherweise eine Existenzbedrohung. Die Alte Leipziger betreibt Transportversicherungen bereits seit 1906 und kann mit den regional tätigen Direktionsbevollmächtigten eine ausgezeichnete Expertise vorweisen, die sowohl den Vermittlern als auch deren Kunden bei Bedarf zur Verfügung steht.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Gewerbeversicherung“ und in unserem ePaper.

Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Sven Waldschmidt