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14. September 2018
Gebäudeversicherung: Zur Kausalität zwischen Sturm und Schaden

Gebäudeversicherung: Zur Kausalität zwischen Sturm und Schaden

Welche Ansprüche ein Versicherungsnehmer aus einer Gebäude- oder Hausratversicherung nach einem Sturmschaden hat, dazu hat das Landgericht Saarbrücken ein Urteil gefällt. Im konkreten Fall trat Wasser durch ein beschädigtes Dach ein.

Das Landgericht Saarbrücken hatte zu einem Fall zu entscheiden, bei dem es um Sturmschäden an einem Dach und in deren Folge gemachte Ansprüche aus einer Wohngebäude- sowie aus der Hausratversicherung ging. Das Gericht legte fest, dass keine Ansprüche bestehen, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass das Hausdach schon vor dem Sturmereignis nicht mehr regendicht war.

Sturm mit Windstärke 8 beschädigt Dach

Im konkreten Fall lockerte sich auf einem Anwesen ein Gartenzaun und die Abdeckung der Dachgaube wurde beschädigt, nachdem ein Sturm mit Böen in Windstärke 8 aufgetreten war. Die Hausbesitzerin wollte die Kosten für die Schäden, den in Eigenarbeit reparierten Zaun sowie für eine veranschlagte Reparatur des Daches von ihrer Wohngebäudeversicherung ersetzt bekommen. Einen Monat später entstanden Schäden an Gegenständen durch Starkregen, der durch das kaputte Dach eindrang.

Keine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf Gegenstände im Haus

Die Versicherung lehnte die Zahlung ab. Nach Auffassung des Gerichtes bestehe, ebenso wie nach Ansicht der Versicherung, keine Kausalität der Schäden mit einem versicherten Sturmschaden, da das Dach bereits vorher nicht mehr regensicher gewesen sei. Auch hinsichtlich der Gegenstände, bestehe kein Versicherungsschutz. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms liege nicht vor, da sie durch Regeneintritt beschädigt wurden. Auch ein Folgeschaden sei laut Gericht nicht gegeben.

Sturmbegriff: Hohe Windstärke muss nicht kausal für Schäden sein

Die Wohngebäudeversicherung zahlte aus Kulanz die Reparaturkosten am Gartenzaun. Das Gericht verpflichtete sie auch dazu, die Materialkosten zu übernehmen. Das Gericht verwies dabei darauf, dass es nicht relevant ist, ob die Schäden am Zaun erst eingetreten sind, als der Sturm bereits die Windstärke 8 erreicht hatte oder schon vorher im Lauf des Sturms. Die notwendige Kausalität setze nicht voraus, dass die Schäden auch tatsächlich durch die hohe Windstärke, die den Sturmbegriff definiert, verursacht wurden. Für einen Sturmschaden muss lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt während des Sturms Windstärke 8 erreicht werden. Versicherungsschutz bestehe auch für Schäden, die in der An- oder Ablaufphase eines Sturms durch geringere Windstärken verursacht werden.

LG Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2018, Az.: 14 O 63/16

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