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Steuern & Recht
4. August 2014
Gebundene Vermittler dürfen Produkte Dritter anbieten

Gebundene Vermittler dürfen Produkte Dritter anbieten

Auch gebundene Vermittler dürfen weitere Produkte anderer Gesellschaften anbieten. Diese Möglichkeit sieht die Gewerbeordnung ausdrücklch vor. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der dortigen Norm und den Voraussetzungen befasst.

Der BGH hat in einem Urteil Anfang des Jahres bestätigt, dass gebundene Versicherungsvermittler auch dann keine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 S. 1 GewO benötigen, wenn sie mit Zustimmung der Gesellschaft in deren ausschließlichem Auftrag sie ihre Tätigkeiten ausüben, weitere nicht in Konkurrenz stehende Produkte anderer Gesellschaften vermitteln. Voraussetzung sei, dass die Vermittlung weiterer Produkte nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Vermittlers ausmacht und es eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den gebundenen Vermittler gibt. Diese muss hinreichend bestimmt gefasst sein und die Vermittlungstätigkeit für die anderen Produkte entsprechend begrenzen. Des Weiteren muss die Gesellschaft die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernehmen. Hierbei hat der BGH klargestellt, dass die Voraussetzung der Haftungsübernahme gemäß § 34 d Abs. 4 Nr. 2 GewO auch dann erfüllt ist, wenn die Haftungsübernahme für die Vermittlung anderer Produkte von der Gesellschaft erfolgt, für die der Vermittler in erster Linie tätig ist. Weiter betont der BGH, dass es allein Sache der Gesellschaft, die die Eintragung des Vermittlers in das Vermittlerregister veranlasst, sei, sicherzustellen, dass der Vermittler über eine angemessene Qualifikation verfügt. (kb)

BGH, Urteil vom 30.01.2014, Az.: I ZR 19/13