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Steuern & Recht
30. April 2025
Gehbehinderte mit Anspruch auf wohnungsnahen Parkplatz
Gehbehinderte können eigenen Parkplatz in Wohnungsnähe verlangen

Gehbehinderte mit Anspruch auf wohnungsnahen Parkplatz

Eine Kommune muss gehbehinderten Besitzerinnen und Besitzern eines Fahrzeugs einen personenbezogenen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung einrichten, wenn keine andere zumutbare Parkmöglichkeit besteht. So ein aktuelles Urteil eines Verwaltungsgerichts.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG) verdeutlicht die Verpflichtung von Kommunen, stark gehbehinderten Menschen unter bestimmten Umständen einen personenbezogenen Parkplatz in Wohnortnähe bereitzustellen. Darauf weist die Württembergische Versicherung AG, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, hin.

Im konkreten Fall hatte ein 77-jähriger Mann, der als schwerbehindert anerkannt ist, von der Stadt verlangt, ihm einen eigenen Behindertenparkplatz in der Nähe seines Wohnhauses zur Verfügung zu stellen. Zwar verfügte der Mann über eine Garage im Untergeschoss seines Hauses, jedoch war es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, die steile Zufahrt sowie die Kellertreppe zu bewältigen.

Die Stadt lehnte den Antrag zunächst ab. Begründung: Der Betroffene könne – auch wenn dies grundsätzlich verboten sei – auf der Straße vor der Garagenzufahrt parken. Ein Bußgeld werde man gegen ihn nicht verhängen. Diese informelle Duldung genügte dem Kläger jedoch nicht. Er argumentierte, dass der Platz vor der Einfahrt häufig von Dritten zugeparkt werde und ihm somit keine verlässliche Parkmöglichkeit zur Verfügung stehe.

Das VG Gelsenkirchen gab dem Kläger Recht. Es stellte klar, dass Kommunen verpflichtet sind, einem schwerbehinderten Menschen einen personenbezogenen Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung einzurichten, wenn weder eine zumutbare noch eine gesicherte Parkmöglichkeit vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.

Zudem betonte das Gericht, dass das Parken vor der Garagenzufahrt nicht als adäquate Lösung angesehen werden könne. Der abgesenkte Bordstein in diesem Bereich diene nicht nur der Zufahrt, sondern auch anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, etwa zur barrierefreien Nutzung des Gehwegs. Ein generelles Parken an dieser Stelle wäre daher nicht zulässig.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.11.2024 – Az.: 14 K 140/24