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17. Februar 2020
Geschenkt ist geschenkt, Zurückholen ist ... zulässig

Geschenkt ist geschenkt, Zurückholen ist ... zulässig

Bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit können Schenkungen zurückgefordert werden, wenn die anteilig zu tragenden Pflegekosten nicht vom Bedürftigen selbst geleistet werden können. Auch die Sparkonten der Enkel dürfen hierfür geplündert werden, entschied das OLG Celle in einem aktuellen Urteil.

Viele Großeltern machen ihren Enkeln gerne eine Freude und stecken ihnen hierfür Süßigkeiten, Spielsachen oder auch ein wenig Taschengeld zu. Nicht selten legen die fürsorglichen Verwandten auch ein Sparkonto für die Kleinen an. Doch was ist, wenn die Großeltern hilfsbedürftig werden und ihre Kosten nicht mehr selbst tragen können?

Monatliche Zahlung für Enkelkinder

Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkel ein Sparkonto eröffnet und neun bzw. elf Jahre lang monatlich 50 Euro auf die Konten eingezahlt. Sie hoffte darauf, ihren Enkeln somit ein Startkapital mit auf den eigenständigen Lebensweg geben zu können. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Großmutter jedoch nur eine Rente von ca. 1.250 Euro.

Sozialhilfeträger muss einspringen

Als die Dame pflegebedürftig wurde und vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, konnte sie die von ihr zu leistenden Pflegekostenanteile nicht mehr finanziell stemmen. Deshalb musste der Sozialhilfeträger für diese Kosten aufkommen.

Schenkungen werden zurückgefordert

Dieser wandte sich jedoch an die Verwandten und verlangte die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren an ihre Enkel verschenkt hatte. Da die Verwandten die Rückzahlung ablehnten, landete der Fall vor Gericht.

Anstandsschenkungen können nicht zurückgefordert werden

Das Landgericht wies die Klage des Sozialhilfeträgers ab, da es sich gemäß Ansicht des Gerichts um sogenannte „Anstandsschenkungen“ handele, die nicht zurückgefordert werden könnten. Doch dabei wollte es der Sozialhilfeträger nicht belassen und ging in Berufung.

Keine privilegierten Schenkungen laut OLG

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle änderte das Urteil ab. Das Gericht verurteilt die Enkel zur Rückzahlung der geforderten Beträge. Laut Ansicht des Zivilsenats handelte es sich bei den Zahlungen weder um Pflichtschenkungen, die sittlich geboten seien, noch um Anstandsschenkungen, die auf moralischer Verantwortung basierten. Darunter würden lediglich Geschenke fallen, die auf einen konkreten Anlass bezogen seien – wie Geburtstag oder Weihnachten. Doch derartige Geschenke hatten die Enkel zusätzlich zu den geleisteten Zahlungen erhalten.

Geleistete Zahlungen zu groß für Taschengeld

Des Weiteren müsse die Summe der jährlich geleisteten Beträge auch im Kontext der finanziellen Verhältnisse der Großmutter bewertet werden, begründete das Gericht sein Urteil. Diese Betrachtung legt den Schluss nahe, dass es hier nicht um Taschengeldzahlungen oder Gelegenheitsgeschenke ging, sondern um Zuwendungen, die konkret für den Aufbau von Kapital gedacht waren.

Absehbarkeit der Pflegebedürftigkeit unerheblich

Die Zahlungen stellten somit keine privilegierten Schenkungen dar, die nicht zurückgefordert werden könnten. Das OLG sah es diesbezüglich auch als unerheblich an, dass die zukünftige Pflegebedürftigkeit der Großmutter für sie nicht absehbar war. Der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers ist gültig. Die Möglichkeit zum Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht. (tku)

OLG Celle, Urteil vom 13.02.2020, Az.: 6 U 76/19

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