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28. August 2025
Gesetzliche Pflichten im Schadenfall: Worauf es für Makler zu achten gilt
Gesetzliche Pflichten im Schadenfall: Worauf es für Makler zu achten gilt

Gesetzliche Pflichten im Schadenfall: Worauf es für Makler zu achten gilt

In der Schadenregulierung treffen einen Versicherungsmakler sehr weitreichende Pflichten. Denn der Kunde erwartet, dass sich der Makler komplett um die Schadenregulierung kümmert und dass er schnell die Versicherungsleistung erhält. Diese gesetzlichen Fallstricke gibt es zu beachten.

Ein Artikel von Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

Im Schadenfall kommt es zum Schwur. Der Kunde erwartet von seinem Versicherungsmakler, dass sich dieser komplett um die Schadenregulierung kümmert und der Kunde sehr schnell die Versicherungsleistung erhält. Welche Fall­stricke gibt es hier zu beachten?

Übernommener Versicherungsvertrag

So wird die Frage aufgeworfen, ob es einen Unterschied gibt, wenn der Makler den Versicherungsvertrag selbst vermittelt oder nur übernommen hatte.

In der Praxis sieht es doch so aus, dass bei einer Neuvermittlung eine umfassende Beratung stattfindet, damit der Kunde den geeigneten Versicherungsschutz erhält. Dementsprechend sollte es auch eine umfassende Dokumentation für die Vertragsvermittlung geben.

In der Praxis wird bei Übernahme eines bestehenden Versicherungsvertrages leider nicht immer die Geeignetheit für den Kunden erneut überprüft. Die Rechtslage hierzu ist strittig. Einige Gerichte sind der Meinung, dass, wenn der Kunde den Wunsch nur nach Übernahme, nicht aber nach Überprüfung geäußert hatte, den Makler keine neuen Beratungspflichten treffen. Andere Gerichte sehen es hingegen anders. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass gerade bei Übernahme eines Versicherungsvertrages auch eine Geeignetheitsprüfung durch den neuen Versicherungsmakler zu erfolgen hat. Dies ist auch dringend zu empfehlen. Jede Vertragsübernahme sollte wie die Vermittlung eines Neuvertrages vollumfänglich überprüft werden. So kann es ja auch gut sein, dass die Versicherungssummen angepasst werden müssen oder sich deutlich verbesserte Leistungsangebote auf dem Versicherungsmarkt ergeben haben. Einfach nur die Versicherungsverträge zu übernehmen und weiter zu betreuen, ist problematisch. Dasselbe gilt natürlich auch, wenn ein Bestandskauf erfolgt. Auch hier muss in angemessener Zeit eine Überprüfung der Risikoverhältnisse erfolgen, damit aus einer unterlassenen Beratung oder Betreuung nicht eine Haftungsverantwortung folgt.

Welche Fristen sind wichtig in der Schadenbearbeitung?

Natürlich hat im Zweifel der Versicherungsmakler alle versicherungsvertraglichen und auch gesetzlichen Fristen in der Schadenbearbeitung für den Kunden zu beachten. Auf der Internetseite der Kanzlei Michaelis liegt dazu kostenlos eine Fristenliste unter www.app-riori.de. Dieser könnte gerade in der Schadenregulierung eine Hilfe darstellen.

Gerichte haben bereits entschieden, dass zum Beispiel die Verletzung der Anzeigenobliegenheit im Versicherungsfall durch den Versicherungsmakler zu einer Quotelung der Leistungsansprüche berechtigt. Ein etwaiges Fehlverhalten, also die unterlassene oder verspätete Meldung eines Schadenfalles durch den Versicherungsmakler, wird dem Kunden zugerechnet.

Ferner sollte natürlich auch der Versicherungsmakler den Hinweis geben, welche weiteren Obliegenheiten noch einzuhalten sind. Häufig vergisst der Versicherungsnehmer eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Auch diese wichtige Obliegenheit sollte einem Versicherungsnehmer im Schadenfall durch den Versicherungsmakler mitgeteilt werden.

Erklärungen wider besseren Wissens

Besonders problematisch ist es, wenn der Versicherungsmakler Erklärungen wider besseren Wissens abgibt. Die beschönigende Sachverhaltdarstellung durch einen Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherer kann durchaus zu einem kollusiven Zusammenwirken führen. Es kann sogar mögliche strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der Versicherungsmakler seinen Kunden dabei unterstützt, eine unberechtigte Versicherungsleistung zu erlangen. Dies kann für den Versicherungsmakler sehr maßgebliche Konsequenzen haben, bis hin zum Verlust der Berufszulassung!

Ein Versicherungsmakler darf also im Leistungsfall nicht beschönigende oder unrichtige Mitteilungen gegenüber dem Versicherer tätigen. Auch diese unrichtigen Mitteilungen werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet, der dadurch sogar auch seinen Leistungsanspruch verlieren kann.

Es dürfen also nur diejenigen wahren Informationen weitergegeben werden, die der Versicherungsnehmer dem Makler zwecks Übermittlung weitergibt. Es empfiehlt sich vielleicht sogar, als Versicherungsmakler jeweils eine Freigabe der Erklärungen gegenüber dem Versicherer durch den Kunden einzuholen.

Unterstützung im Schadenfall einschränken?

Des Weiteren soll auch die Frage untersucht werden, ob der Versicherungsmakler im Schadenfall seine Unterstützung einschränken kann. Es ist nicht möglich, dass der Versicherungsmakler im Schadenfall seine Unterstützung komplett verweigert. Nach dem Berufsbild des Versicherungsmaklers darf ein Kunde davon ausgehen, dass er von seinem Versicherungsmakler immer eine Unterstützung im Schadenfall erhält.

Die Frage ist, wie diese Begrifflichkeit in der Praxis umzusetzen sein könnte. Einige sind bereits der Auffassung, dass schon die Weiterleitung der Schadenanzeige die ausreichende Unterstützung im Schadenfall ist. Andere leisten hingegen eine Komplettbetreuung. Im Folgenden steht die rechtliche Beratung im Mittelpunkt der Betrachtung.

Das ist im Bereich rechtlicher Beratung erlaubt

Nach § 34d Gewerbeordnung (GewO) ist ein Versicherungsmakler berechtigt, die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall, zu leisten. Es wird in § 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO aber ausdrücklich nur von einer Mitwirkung gesprochen.

Schauen wir uns hingegen die Regelung zum Versicherungsberater in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO an, so heißt es, dass der Versicherungsberater auch bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich beraten darf.

Der Gesetzgeber hat hier also zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten gewählt. Er spricht einmal von der Erlaubnis zur Rechtsberatung und zum anderen nur vom Mit­wirken bei der Erfüllung von Versicherungsverträgen.

Hieraus kann durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Versicherungsmakler nur im Rahmen des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz berechtigt ist, eine rechtliche Beratung als Nebenleistung zu erbringen. So wäre es dann auf keinen Fall zulässig, wenn für diese rechtliche Beratung im Schadenfall auch ein Entgelt vereinbart wird. Dann würde nämlich aus der unentgeltlichen Nebenleistung auf einmal eine entgeltliche Hauptleistungsverpflichtung. Ein solcher Punkt sollte zwingend mit der jeweiligen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgestimmt sein.

Die Formulierung des § 34d GewO legt aus fachlicher Sicht die folgende Interpretation nahe: Der Versicherungsmakler ist berechtigt, eine rechtliche Beratung nicht vorzunehmen. Diese rechtliche Beratung kann auch durchaus äußerst kompliziert sein, und vielleicht ist der Versicherungsmakler nicht einmal in der Lage, eine solche Rechtsberatung tatsächlich zu leisten. Ein Mitwirken bei der Schadenregulierung ist also selbstverständlich gestattet und gewünscht. Eine komplexe Rechtsberatung sollte der Versicherungsmakler lieber vermeiden und an spezialisierte Fachanwälte verweisen.

Weitreichende Pflichten in der Regulierung

In der Schadenregulierung treffen einen Versicherungsmakler sehr weitreichende Pflichten. Besonders kennzeichnend wird dies in der Unfallversicherung. Häufig unterstützt der Makler nach einem Unfall, damit der Versicherungsnehmer ein Tagegeld bekommt. Dann wird der Vorgang aus den Augen verloren. Nach 15 oder 18 Monaten wurde die Invalidität noch nicht festgestellt und der Versicherer beruft sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass durch das Fristversäumnis und die mangelnde Information des Kunden zu den drohenden Fristen – hier aus dem Versicherungsvertrag – ein Haftungsanspruch besteht. Auch die Säumnis gesetzlicher Fristen wie beispielsweise der Verjährungsfrist wird zu einem Haftungsproblem des Versicherungsmaklers. Gerade in der Schadenregulierung ist also äußerste Obacht geboten. Der Kunde darf natürlich auch nur gegenüber seinem Versicherer vertreten werden und nicht gegenüber Dritten.

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Ein Artikel von
Stephan Michaelis