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Steuern & Recht
3. Dezember 2021
Gewinne aus Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig
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Gewinne aus Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Da die entscheidungserheblichen Fragen jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, wurde die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 deklarierte ein Mann Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn, der Mann selbst hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Gleichzeitig handelte der Sohn auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zunächst mit US-Dollar die Kryptowährung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Dazu war er bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Erwerb und Veräußerung der Kryptowährungen geschahen innerhalb eines Jahres.

Kläger: Kryptowährungen sind kein anderes Wirtschaftsgut

Die Gewinne berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Hiergegen legte der Mann Einspruch ein. Es liege seiner Meinung nach kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut.

Strukturelles Vollzugsdefizit?

Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.

FG: Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage jedoch ab. Es vertritt die Ansicht, die Gewinne des Klägers seien sehr wohl sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter, denn der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und in denen der „Erwerber des gesamten Betriebs [...] einen greifbaren Wert sehen würde“.

Der Kläger, so das FG Baden-Württemberg, habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger schließlich verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und er sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden.

Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Ihr Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend, so das FG Baden-Württemberg.

Kryptobörsen sind als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute

Auch liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, selbst wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität könne der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen seien möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute und unterlägen als solche der Identifizierungspflicht. Betreibe die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, sei sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf.

Sofortige regulatorische Reaktion des Gesetzgebers nicht erforderlich

Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit ca. acht Jahren gebe, nur schwer aufdecken ließen, reiche dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus, so das FG Baden-Württemberg. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse „erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen“. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.

Da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, wurde die Revision zugelassen, sie ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Das dortige Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 – Az. 5 K 1996/19

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