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14. März 2022
Goldverkauf außerhalb der eigenen Niederlassung nicht erlaubt

Goldverkauf außerhalb der eigenen Niederlassung nicht erlaubt

Die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen verstößt gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ein im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätiges Unternehmen mit Sitz in Hildesheim führt mehrfach im Jahr sogenannte „Goldankaufaktionen“ durch und nutzt dafür Räume anderer Gewerbetreibender ohne eigene feste Geschäftseinrichtung, unter anderem auch in der Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden vom Hildesheimer Unternehmen jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt.

Reisegewerbe oder nicht?

Die Stadt Gummersbach hat nun aber die sofortige Einstellung der Goldankaufaktionen in ihrem Gebiet mit der Begründung angeordnet, das Hildesheimer Unternehmen verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Das Unternehmen hat sich mit einer Klage gegen diese Ordnungsverfügung gewehrt und vertritt die Ansicht, die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf das eigene Unternehmen nicht anwendbar. Schließlich suche man potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr kämen die Kunden in die vom Unternehmen genutzten Geschäftsräume.

Kunden kommen nicht in Hildesheimer Niederlassung

Die Klage des Hildesheimer Unternehmens für An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen hatte allerdings keinen Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster hat ausgeführt, dass das Unternehmen mit seinen Aktionen sehr wohl im Reisegewerbe tätig geworden sei und damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold und anderen Edelmetallen verstoßen habe. Die Kunden hätten sich aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung schließlich zu einem außerhalb der Hildesheimer Niederlassung tätigen Mitarbeiter begeben.

Gewerbetreibender ist schwerer erreichbar als im stehenden Gewerbe

Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr bestehe, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt zu werden, spielt dabei nach Überzeugung des Gerichts keine Rolle. Um Reisegewerbe handele es sich bereits dann, wenn der Gewerbetreibende wegen seiner Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar sei als im stehenden Gewerbe.

Vertriebsverbot zur Verhinderung von Hehlerei und Betrug

Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist laut OVG Nordrhein-Westfalen auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot, so das OVG, erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten wie Hehlerei und Betrug als erforderlich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. (ad)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2022 – 4 A 1381/18

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