Ein Artikel von Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner bei Waigel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Die Nachhaltigkeitswelle rollt weiter durch die Branche. Kaum ein Produkt, Fonds, Zertifikat oder anderes Portfolio, das nicht in irgendeiner Weise mit Nachhaltigkeit in Verbindung gebracht wird. Inzwischen tritt die EU deutlicher auf den Plan, um sog. „Greenwashing“ zu verhindern. Durch die Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen soll der Verbraucher auf Umweltaussagen vertrauen dürfen. Umweltaussagen sollen nicht ins Blaue hinein getätigt werden dürfen, sondern müssen einen wahren Kern haben.
Deswegen hat Ritter Sport Anfang September angekündigt, den Slogan „100% zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug“ von den Schokoladentafeln zu nehmen.
Die EU plant nämlich, Aussagen zur Nachhaltigkeit, Klimafreundlichkeit und andere Umweltaussagen besser zu schützen, damit Verbraucher nicht in die Irre geführt werden. Dazu wird in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb deutlich verschärft. Ziel ist, dass Unternehmer die Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen von Produkten und Dienstleistungen nicht in die Irre führen. Eine sogenannte „Umweltaussage“ über eine künftige Umweltleistung soll nur getroffen werden dürfen, wenn sie klare Verpflichtungen enthält. Auch Nachhaltigkeitssiegel sollen nur noch verwendet werden dürfen, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
Verboten werden allgemeine Umweltaussagen bei der Vermarktung an Verbraucher, wenn diese Umweltaussage nicht nachgewiesen werden kann oder auch, wenn sie nur zu einem gesamten Produkt gemacht wird, aber nur auf einen Teil des Produkts oder der Dienstleistung zutrifft.
Neuregelung soll Glaubwürdigkeit sicherstellen
Eine solche Umweltaussage ist eine Aussage oder Darstellung durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole, auch durch Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde.
Durch die Verschärfung sollen Unternehmen davon abgehalten werden, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen zu täuschen, indem die ökologischen und sozialen Auswirkungen eines Produktes unzutreffend dargestellt werden. Das Gleiche gilt von Aussagen über soziale Nachhaltigkeit von Produkten, z. B. über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder den Tierschutz.
Die EU bemängelt, dass sich Umweltaussagen, vor allem klimabezogene Aussagen, auf zukünftige Leistungen, z. B. auf den Übergang zu CO2- oder Klimaneutralität, beziehen und die Erreichung dieses Ziels bis zu einem bestimmten Datum in Aussicht gestellt wird. Dadurch wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, durch den Kauf des Produkts zu einer CO2-ärmeren Welt beizutragen.
Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass diese Aussagen lauter und glaubwürdig sind. Sie werden nach einer Einzelfallbewertung verboten, wenn sie nicht vom Verwender durch klar vorgegebene objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden. Dazu soll auch ein unabhängiges Überwachungssystem dienen, um den Fortschritt hinsichtlich der versprochenen Zielerreichung zu überwachen.
Auch allgemeine Umweltaussagen sind betroffen
Die EU knöpft sich aber auch allgemeine Umweltaussagen ohne eine besonders anerkannte und hervorragende Umweltleistung vor. Allgemeine Umweltaussagen sollen verboten werden, wenn tatsächlich keine hervorragende Umweltleistung dahintersteckt oder wenn die Spezifizierung der Aussage an keiner Stelle erfolgt. Das betrifft Aussagen wie: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „klimaneutral“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen.
Schon der Begriff „Nachhaltigkeitsportfolio“, „Verantwortungsportfolio“, „Sustainable Investment“ oder „ESG-kompatibel“ können darunterfallen. Solche Aussagen müssen immer einem Wahrheitsbeweis zugänglich sein und es muss dem Anleger eine Systematik dargestellt werden, warum die Aussage zutreffend ist.
Verstöße haben strenge Folgen
Verstöße gegen die Richtlinie können strenge Folgen haben und sind unbedingt zu berücksichtigen. Die Richtlinie wird in Deutschland in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen. Verstöße gegen diese gesetzliche Vorgabe können abgemahnt werden. Zur Abmahnung sind nicht nur Behörden, sondern zumeist auch Wettbewerber, Verbraucherverbände und Behörden berechtigt. Es kann also schnell teuer werden. Bei klaren Verstößen werden professionelle Abmahner auf den Plan gerufen, die dann Unterlassungserklärungen mit Bußgeldandrohung und Rechnungen verschicken. Ein paar tausend Euro sind da schnell zusammengekommen.
Interessant ist außerdem die Bußgeldfrage. Hier muss man unterscheiden: Nicht jeder Verstoß gegen die neuen Greenwashing-Vorschriften löst automatisch ein behördliches Bußgeld aus. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) arbeitet vor allem mit dem zivilrechtlichen Durchsetzungssystem – insbesondere Unterlassung, Beseitigung und ggf. Schadensersatz.
Eine besondere Bußgeldvorschrift enthält aber § 19 UWG für einen weitverbreiteten Verstoß bzw. einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension im Rahmen der unionsweiten Verbraucherrechtsdurchsetzung.
Nach der Neufassung gilt eine Geldbußendrohung bis 50.000 Euro; bei Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro kann die Geldbuße bis zu 4% des Jahresumsatzes betragen. Der maßgebliche Jahresumsatz ist grundsätzlich der Umsatz des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
Daher spricht man kurz von der sog. „EmpCo Directive“ bzw. von der „EmpCo-Richtlinie“. Durch die „Empowering Consumers for the Green Transition Directive“ soll mit dem Etikettenschwindel bei Nachhaltigkeitsaussagen Schluss sein. Das ganze Regelwerk ist bereits am 27.09.2026 in Kraft getreten.
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