Argumentation des Versicherers zur Grundfähigkeit „Knien/Bücken“
Da es noch nicht viele Urteile zur Grundfähigkeitsversicherung gibt, dies aber viele Versicherungsmakler interessieren dürfte, sei hier nochmals die Argumentation des Versicherers dargestellt: Sie vertrat die Auffassung, dass der Verlust der Grundfähigkeit „Knien/Bücken“ bedingungsgemäß nur dann festzustellen sei, wenn der versicherten Person weder ein Bücken noch ein Knien möglich sei, um den Boden zu berühren und sich aus eigener Kraft wiederaufzurichten. Wenn der Kläger also noch die Fähigkeit habe, sich hinknien zu können, schließe dies den Eintritt des Versicherungsfalles aus. Schließlich sei ein Verlust der Grundfähigkeit „Knien/Bücken“ nach den Versicherungsbedingungen erst dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach dem Knien oder Bücken ein Aufrichten selbst ohne Hilfsmittel nicht mehr möglich sei, er also auf die Hilfe einer dritten Person („fremden Kraft“) angewiesen sei. Aus „eigener Kraft“ heiße nicht „ohne Hilfsmittel“. Hilfsmittel änderten nichts daran, dass ausschließlich die eigene Kraft eingesetzt werde.
Definition „aus eigener Kraft“
Das Gericht sah das anders: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde der in Streit stehenden Formulierung „aus eigener Kraft“ die gemäß dem Wortlaut nächstliegende Bedeutung beimessen, dass es ihm allein aufgrund seiner eigenen körperlichen Kräfte, also auch allein und im freien Raum ohne gegenständliche Hilfsmittel oder die Hilfe einer anderen Person noch möglich sein müsste, sich wiederaufzurichten. Es erschließt sich kein Sinn der Klausel, der hinreichend deutlich für ein gegenteiliges Verständnis sprechen würde. (bh)
OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2025 – Az: 20 U 163/23
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