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8. September 2026
Haftet ein Ex-Leasingnehmer für die Zahlungen seines Nachfolgers?
Haftet ein Ex-Leasingnehmer für die Zahlungen seines Nachfolgers?

Haftet ein Ex-Leasingnehmer für die Zahlungen seines Nachfolgers?

Ein Leasingvertrag kann von einer anderen Person übernommen werden. Doch muss der ursprüngliche Leasingnehmer dann auch für ausstehende Raten des Nachfolgers aufkommen? Nein, sagt das OLG Frankfurt am Main. Eine nicht hervorgehobene Mithaftungsklausel kann überraschend und damit unwirksam sein.

Wer einen Leasingvertrag an eine andere Person abgibt, will damit in der Regel auch seine finanziellen Verpflichtungen loswerden. Eine Klausel, nach der der ausscheidende Leasingnehmer trotzdem für die Verbindlichkeiten des neuen Vertragspartners haftet, ist überraschend und unwirksam, wenn sie im Vertrag nicht ausreichend hervorgehoben wird. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden.

Übernahmevertrag für bestehendes Autoleasing

Im konkreten Fall hatte eine Frau bei einem Leasingunternehmen einen Mercedes CLA geleast. Eine frühere Mitbewohnerin wollte den Leasingvertrag übernehmen. Dafür wurde ein Übernahmevertrag geschlossen, den auch die bisherige Leasingnehmerin unterzeichnen musste. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Formulars war geregelt, dass sie für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag die Mithaftung übernimmt.

Als die neue Leasingnehmerin mit ihren Zahlungen in Rückstand geriet, nahm das Leasingunternehmen die ausgeschiedene Leasingnehmerin auf Grundlage dieser Klausel in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Frau zunächst zur Zahlung von knapp 20.000 Euro.

Das OLG Frankfurt gab ihrer Berufung nun statt. Nach Auffassung des zuständigen 17. Zivilsenats besteht kein Anspruch des Leasinggebers auf die rückständigen Leasingraten. Die Mithaftungsklausel sei wegen ihres überraschenden Charakters unwirksam.

Erwartungshaltung: vollständige Entbindung vom Leasingvertrag

Entscheidend sei, dass ein Leasingnehmer, der eine Vertragsübernahme mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber vereinbart, grundsätzlich davon ausgehe, vollständig aus seinen leasingvertraglichen Verpflichtungen entlassen zu werden. Mit einer umfassenden Haftung für die Verbindlichkeiten des neuen Leasingnehmers müsse er dagegen nicht rechnen.

Der Senat betonte, der ausscheidende Leasingnehmer habe nach der Vertragsübernahme zudem keine Einflussmöglichkeiten mehr auf den Leasinggegenstand oder den weiteren Verlauf des Leasingvertrags. Gerade deshalb sei es für ihn nicht naheliegend, weiterhin für sämtliche Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers einzustehen.

Auch die Gestaltung des Vertrags änderte daran nichts. Weder die Bezeichnung als „Übernahmevertrag“ noch die Bezeichnungen „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ ließen nach Ansicht des Gerichts auf eine fortbestehende Mithaftung schließen.

Hinzu kam, dass die entsprechende Mithaftungserklärung im Formular weder besonders hervorgehoben noch räumlich deutlich vom eigentlichen Vertragstext getrennt war. Eine solche Gestaltung hätte nach Auffassung des OLG dazu beitragen können, dass die Klausel nicht überraschend wirkt.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026 – Az. 17 U 141/25