AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
2. März 2023
Haftpflichtprämienausgleich bei Hebammen: Anrechnung unzulässig
Haftpflichtprämienausgleich bei Hebammen: Anrechnung unzulässig

Haftpflichtprämienausgleich bei Hebammen: Anrechnung unzulässig

Für Beleghebammen hat das das Bundessozialgericht eine Rechtsfrage zur Haftpflichtprämie geklärt. Demnach dürfen Krankenkassen die Zuschüsse ihres Belegkrankenhauses zur Haftpflichtversicherung nicht auf den Sicherstellungszuschlag anrechnen, der Hebammen für ihre Versicherung zusteht.

Für Beleghebammen ist eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Und die Policen sind teuer. Schnell können für ein Versicherungsjahr mehrere tausend Euro Prämie fällig werden. Daher hat der Gesetzgeber eine Regelung zum Ausgleich der gestiegenen Kosten für Berufshaftpflichtversicherungspolicen von geschaffen. Der Zuschuss war 2015 eingeführt worden, um Hebammen, die mit niedrigen Geburtenzahlen und hohen Haftpflichtprämien zu kämpfen hatten, wirtschaftlich zu entlasten. Dies sollte eine flächendeckende Geburtshilfe sicherstellen. Doch darf diese Zuzahlung vom GKV-Spitzenverband per Verwaltungsakt festgesetzt werden und überhaupt auf Zahlungen Dritter angerechnet werden? Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) nun beschäftigt.

GKV-Spitzenverband lehnte weitergehenden Anspruch ab

Im konkreten Sachverhalt war eine sowohl als Freiberuflerin als auch als Beleghebamme tätige Hebamme in einer Gruppenhaftpflichtversicherung des Deutschen Hebammenverbandes e. V. (DHV) gegen Haftungsrisiken pflichtversichert. Die Geburtshelferin begehrte vom GKV-Spitzenverband weitere 1.171 Euro als Haftpflichtkosten-Sicherstellungszuschlag für das zweite Halbjahr 2015 zu zahlen. Von ihrer im Juli 2015 gezahlten Versicherungsprämie von 3.137 Euro für das zweite Halbjahr 2015 übernahm das Belegkrankenhaus einen Anteil von 1.338 Euro. Der GKV-Spitzenverband gewährte wiederum einen Sicherstellungszuschlag in Höhe von 1.031 Euro und lehnte einen weitergehenden Anspruch unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter für die Versicherungsprämie per Verwaltungsakt ab.

Sicherstellungszuschlag steht Hebamme in voller Höhe zu

Bereits in den vorinstanzlichen Verfahren wurde der klagenden Hebamme recht gegeben. Und auch vor dem BSG hatte die Revision durch den beklagten GKV-Spitzenverband keinen Erfolg. Laut Richter am BSG könne über die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags für Hebammen weder durch Verwaltungsakt entschieden noch könne der Zuschlag auf Zahlungen Dritter angerechnet werden. Denn der Sicherstellungszuschlag sei gemäß den gesetzlichen Vorgaben zwischen den Krankenkassen und den Hebammenvertretungen ausgehandelt worden. Bei diesen Regelungen bestehe keinerlei Spielraum zu weiteren Bewertungen und Abwägungen. Auch vom Gesetz sei den Krankenkassen keine Grundlage gegeben, Zahlungen von Dritten anzurechnen oder den vereinbarten Zuschlag in anderer Weise einseitig zu reduzieren. Zahlt ein Belegkrankenhaus seinen Hebammen also einen Zuschuss zu ihrer Haftpflichtversicherung, bekommen sie den für die Versicherung vorgesehenen sogenannten Sicherstellungszuschlag trotzdem in voller Höhe, so das BSG in seiner Urteilsverkündung. (as)

BSG, Urteil vom 22.02.2023 – Az. B 3 KR 13/21 R

Bild: © Kzenon – stock.adobe.com