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Steuern & Recht
13. Juni 2025
Haftung beim Hundespaziergang: Gassigeher nicht verantwortlich
Haftung beim Hundespaziergang: Nicht jeder Gassigeher ist verantwortlich

Haftung beim Hundespaziergang: Gassigeher nicht verantwortlich

Nicht jeder, der mit dem Hund unterwegs ist, muss auch für dessen Verhalten einstehen. Das trifft etwa auf Gassigeher zu, wenn sie nicht gleich Tierhalter sind. Das Landgericht Koblenz hatte kürzlich zu klären, wann bloße Gefälligkeit vorliegt – und wann eine rechtliche Verantwortung beginnt.

Wer haftet, wenn ein Hund einen Unfall verursacht, der Gassigeher aber nicht der Tierhalter ist? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Koblenz in einem nun entschiedenen Berufungsfall zu klären.

Am 13.12.2020 kam es in Oberwinter zu einem Unfall: Ein Fahrradfahrer kollidierte mit einem Hund, der ihm den Weg kreuzte. Der Hund war zu diesem Zeitpunkt angeleint, wurde jedoch nicht vom Halter, sondern von dessen Nachbarn ausgeführt. Der Kläger – der Radfahrer – machte Schadenersatzansprüche geltend und warf dem Gassigänger grobe Fahrlässigkeit vor. Die Leine sei zu lang gewesen, was zur Kollision geführt habe. Außerdem sei der Beklagte wie ein Tierhalter zu behandeln, da er den Hund regelmäßig ausführe.

Weder Tieraufseher noch Tierhalter

Das Amtsgericht wies die Klage ab: Weder sei der Beklagte Tierhalter im Sinne des § 833 BGB, noch Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB. Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhaften Verhaltens sah das Gericht nicht gegeben. Es habe sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, und der Hund sei an einer Leine mit üblicher Länge (unter zwei Meter) geführt worden. Das LG Koblenz bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück.

Gericht: Keine Haltereigenschaft oder Aufsichtspflicht

Die Richter betonten: Auch mehrfaches „Gassi gehen“ begründet keine Haltereigenschaft oder einen stillschweigenden Vertrag über die Aufsichtspflicht. Für eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 BGB fehlte es am erforderlichen Verschulden. Der Beklagte hatte den Hund korrekt an der Leine geführt, es handelte sich um keine Schlepp- oder Flexileine.

Der Unfall sei auch nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden. Vielmehr habe sich die typische Tiergefahr realisiert, für die nach § 833 BGB nur der Halter haftet – was hier nicht der Fall war.

Zudem hob das Gericht hervor, dass der Kläger als Fahrradfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen muss (§ 1 StVO). Er habe sich von hinten genähert, ohne sich bemerkbar zu machen. Ein rechtzeitiges Klingelzeichen oder angemessene Geschwindigkeit hätten den Unfall möglicherweise verhindern können.

Tierhalterhaftpflichtversicherung prüfen

Die Entscheidung unterstreicht: Wer aus Gefälligkeit mit einem fremden Hund Gassi geht, wird nicht automatisch zum Tierhalter oder Tieraufseher im haftungsrechtlichen Sinne. Entscheidend sind das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses und schuldhaftes Verhalten – beides lag hier nicht vor.

Für Versicherungsvermittler wichtig: Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung hätte in diesem Fall nur gegriffen, wenn der tatsächliche Halter in Anspruch genommen worden wäre. Wer also fremde Tiere regelmäßig ausführt, sollte mit dem Tierhalter klären, ob der Versicherungsschutz auch diese Fälle umfasst. (bh)

LG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2025 – Az. 13 S 45/24